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Die Königlich Bayerische und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung
Jüngerer Linie gestatten der Königlich Preußischen Regierung den Bau und
Betrieb dieser Bahn innerhalb Ihrer Staatsgebiete.
Artikel II.
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand
dieses Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzu-
wendenden Fahrzeugc, einschließlich der Dampfwagen, der Küöniglich Preußischen
Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie
bezüglich der Anlegung von Stationen in den einzelnen Staatsgebieten etwaige
besondere Wünsche der betreffenden Regierungen thunlichst berücksichtigen wird.
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwirfe, soweit diese
die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flucßkorrekturen,
Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung
der Stationsanlagen bleibt jeder Regierung innerhalb Ihres Gebietes vor-
behalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen,
welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von den einzelnen Landesregierungen
angcordnet oder genehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die
Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die betreffenden
Landesregierungen verpflichten sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue
Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der
Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst.
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 1,135 m im Lichten der Schienen betragen.
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1 benannte
Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands vom 5. Juli 1892 beziehungsweise, soweit die Bahn auf Bayerischem
Staatsgebiet liegt, der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns vom
10. Dezember 1892 und den dazu etwa künftig ergehenden ergänzenden oder
abändernden Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben.
Artikel IV.
Die Königlich Bayerische und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung
Jüngerer Linic werden für den Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses