Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

gemachten Aufwendungen einschließlich der Kultur= und Inkonvenienz= Ent- 
schädigungen. 
Die Königlich Bayerische und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung 
erklären Sich bereit, auf Verlangen der Königlich Preußischen Regierung sowohl 
den freihändigen als auch, soweit nicht der bauausführenden Eisenbahnverwaltung 
das Zwangsenteignungorecht kraft Landesgesetzes zukommt, den zwangsweisen Er- 
werb des nicht im Staatsbesitz befindlichen Grund und Bodens innerhalb ihres 
Gebiets für die Preußische Regierung zu bewirken. Sie werden dabei das 
Interesse der Letzteren thunlichst wahrnehmen und insbesondere Verträge und 
Vergleiche nicht ohne Deren Zustimmung abschließen. In gleicher Weise werden 
von der Preußischen Regierung, im Falle Sie den freihändigen oder zwangs- 
weisen Erwerb selbst bewirkt, die Interessen der betheiligten Landesregierungen 
thunlichst wahrgenommen und insbesondere Verträge und Vergleiche ohne Ihre 
Zustimmung nicht abgeschlossen werden. 
Im llebrigen werden die betheiligten Regierungen der Königlich Preußischen 
Regierung, soweit erforderlich, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig 
ertheilen. Der im Enteignungswege für den Grundenwerb u. s. w. erwachsende Aufwand 
  
Die Hohen vertragschließenden Negierungen sind darin einig, daß die 
Herstellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stations= 
anlagen, soweit diese Wege anßerhalb der Stationganlagen liegen, nicht Sache 
der Eisenbahnverwaltung ist. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Er- 
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, 
Stationen, oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so werden die betheiligten 
Regierungen zwecks Erwerbung des zur Auoführung dieser Anlagen erforderlichen 
Grund und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV des Vertrags 
nicht bezieht, für Ihr Gebiet das Enteigmungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe 
nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet 
und für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine un- 
günstigeren Bestimmungen in Amvendung bringen lassen, als diejenigen, welche 
bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in den betreffenden Gebieten jeweilig 
Geltung haben. 
Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums oder 
zur lleberlassung in die Benutzung an den Preußischen Stant beim Bahn- 
bau (Artikel IV) oder bei späteren Erweiterungen der Bahnanlagen (voriger
	        
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