gemachten Aufwendungen einschließlich der Kultur= und Inkonvenienz= Ent-
schädigungen.
Die Königlich Bayerische und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung
erklären Sich bereit, auf Verlangen der Königlich Preußischen Regierung sowohl
den freihändigen als auch, soweit nicht der bauausführenden Eisenbahnverwaltung
das Zwangsenteignungorecht kraft Landesgesetzes zukommt, den zwangsweisen Er-
werb des nicht im Staatsbesitz befindlichen Grund und Bodens innerhalb ihres
Gebiets für die Preußische Regierung zu bewirken. Sie werden dabei das
Interesse der Letzteren thunlichst wahrnehmen und insbesondere Verträge und
Vergleiche nicht ohne Deren Zustimmung abschließen. In gleicher Weise werden
von der Preußischen Regierung, im Falle Sie den freihändigen oder zwangs-
weisen Erwerb selbst bewirkt, die Interessen der betheiligten Landesregierungen
thunlichst wahrgenommen und insbesondere Verträge und Vergleiche ohne Ihre
Zustimmung nicht abgeschlossen werden.
Im llebrigen werden die betheiligten Regierungen der Königlich Preußischen
Regierung, soweit erforderlich, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig
ertheilen. Der im Enteignungswege für den Grundenwerb u. s. w. erwachsende Aufwand
Die Hohen vertragschließenden Negierungen sind darin einig, daß die
Herstellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stations=
anlagen, soweit diese Wege anßerhalb der Stationganlagen liegen, nicht Sache
der Eisenbahnverwaltung ist.
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Er-
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen,
Stationen, oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so werden die betheiligten
Regierungen zwecks Erwerbung des zur Auoführung dieser Anlagen erforderlichen
Grund und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV des Vertrags
nicht bezieht, für Ihr Gebiet das Enteigmungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe
nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet
und für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine un-
günstigeren Bestimmungen in Amvendung bringen lassen, als diejenigen, welche
bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in den betreffenden Gebieten jeweilig
Geltung haben.
Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums oder
zur lleberlassung in die Benutzung an den Preußischen Stant beim Bahn-
bau (Artikel IV) oder bei späteren Erweiterungen der Bahnanlagen (voriger