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Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische und die Fürstlich Reuß j. L.
Regierung verpflichten sich der Großherzoglichen Regierung von dem Tage ab,
mit welchem die im § 1 vereinbarte Vertragsverlängerung beginnt, vier Zehntel
des gesammten Bauaufwandes, einschließlich der Kaufsumme für das zu erwerbende
Baugrundstück, jedoch höchsteno 120000 M. dergestalt zu ersetzen, daß sic diesen
Zuschuß mit jährlich 3 7% verzinsen und mit 1½%, sowie dem bei fortschreitender
Tilgung verbleibenden Zinsenüberschuß tilgen, sodaß die Tilgung in längstens
43: Jahren — wenn nämlich der Zuschuß in Höhe von 120000 M. zu leisten
ist — bewirkt sein wird.
Die Verzinsungo= und Tilgungsrente wird alljährlich für ein ganzes
Jahr nach dem Verhältniß der Verpflegungstage der von dem Herzogthum
Sachsen-Coburg-Gotha und dem Fürstenthum Reuß j. L. in dem zuletzt ab-
gelaufenen Rechnungsjahr in der Anstalt untergebrachten Corrigenden auf die
genannten beiden Staaten vertheilt und ist vier Wochen nach Mittheilung der
beiderseitigen Antheile an die Großherzogliche Hauptstaatskasse zu zahlen.
Ist die von den betheiligten beiden Staaten zu leistende, von dem Groß-
herzogthum vorgeschossene Zuschußsumme vollständig getilgt, so bleiben die ersteren
fülr die fernere Dauer des Vertrags von jeder Zahlung für die Mitbenutzung
der Anstalt, unbeschadet jedoch der Bestimmungen im § 1, befreit.
S 4.
In dem ersten Absatz des Artikel 8 kommen die Worte:
„jedoch ohne Berechnung irgend eines Zinsbetrags für den Bau oder
Grundwerth der Austalt und“
in Wegfall.
Der Artikel 8 erhält sodann folgenden Zusatz:
Zu den Verwaltungsausgaben werden die Kosten für Nachschaffung der
für die Anstalt erforderlichen Inventarienstücke, die Unterhaltungskosten der
Gebäude, die Feuerversicherungoprämien, ferner die Einlieferungskosten der
Corrigenden, ingleichen die an einen Corrigenden bei seiner Entlassung behufs
seines Fortkommens in seine Heimath oder an seinen Wohnort oder sonst zu
leistenden Vorschüsse mit gerechnet.
Der Artikel 11 des Vertrags wird aufgehoben.