Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Gegenwärtiger Nachtrag zu dem Staatovertrag vom p. November 1871 
soll den betheiligten hohen Regierungen zur Ratifikation vorgelegt und die Aus- 
wechselung der Natifikationsurkunden auf schriftlichem Wege in kürzester Frist 
bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist der vorstehende Vertrags-Nachtrag in vier gleich- 
lautenden Exemplaren, von welchen eins die Großherzoglich Sächsische, zwei die 
Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische und eins die Fürstlich Reußische Negierung 
übergeben erhalten hat, ausgefertigt und unterschrieben worden. 
So geschehen 
Weimar, am 26. August 1897. 
(I. 8.) Dr. Johannes Schmid. 
(I. S.) Theodor Hierling. 
(I. S.) Franz von Hinnber.
	        
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