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die Ministerialverordnung vom 1. November 1887, die den Standesbeamten
von auswärts zugehenden Standesurkunden betreffend,
die Instruktion vom 1. August 1890, die Eheschließung von russischen und
griechischen Staatsongehörigen betreffend, und
den Nachtrag zur Instruktion vom 25. September 1890
außer Kraft.
A. Die Führung der Register im Allgemelnen betreffend.
*s 1.
Die Standesbeamten und deren Stellvertreter haben sich mit den für ihre
Thöätigkeit geltenden Gesetzen, Verordnungen und Iunstruktionen, namentlich
dem Reichsgesetze über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe-
schließung vom 6. Februar 1875,
der Ausführungsverordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875,
der landesherrlichen Ausführungsverordnung vom 16. Oktober 16875 und
der gegenwärtigen Justruktion
genau bekannt zu machen.
Glauben sie näherer Belehrung zu bedarfen, so haben sie sich an das ihnen
als nächste Aussichtsbehörde vorgesetzte Fürstliche Amtsgericht zu wenden.
82.
Für jeden Standesamtöbezirk ist, auch wenn derselbe aus mehreren Gemeinden
besteht, immer nur ein einziges Geburtsregister, desgleichen ein einziges Heirathe-
register und ein einziges Sterberegister zu fahren.
Die den Standesämtern zu liefernden Hauptregister werden bei den kleineren
Standeßamtsbezirken ouf den Bedarf mehrerer Jahre berechnet werden. Sobald ein
solches Register für ein Kalenderjahr abgeschlossen ist, erfolgen die Eintragungen für
das neue Kalenderjahr in dem nämlichen Bande unter neuer, von Nr. 1 beginnender
Nummerirung, bis der Bond gefüllt ist; es ist jedoch darauf zu sehen, daß jeder
einzelne Band mit dem Schlusse eines Kalenderjahres abschließt, damit nicht Ein-
tragungen, welche in dem nämlichen Kalenderjahre bewirkt werden, in verschiedene
Bände des Registers gebracht werden.
Bei den Nebenregistern bildet, sofern nicht für einen größeren Standeamts-=
bezirk in Gemäßheit der Ausführungsverordnung des Bundesraths § 3 eine Zerlegung
nothwendig wird, jeder Jahrgang siets einen Band oder ein Heft für sich; bei kleinen
Standesamtsbezirken sind die Nebenregister für jedes Jahr heftweise an das Amts-