Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

135 
Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 561. 
Inhalt: Ministerial Belanntmachung, betreifend die Abänderung der Vorschriften über die Abgabe 
slarl wirkender Arzneimittel. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Der & 1!I der durch unsere Bekanntmachung vom 1. Juli 1396 (Gesetz- 
sammlung Bd. XXII S. 53) veröffentlichten Vorschriften, betreffend die Abgabe 
stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheir und Bezeichnung der 
Arzneigläser und Standgesäße in den Apotheken, erhält zufolge Bundesraths= 
beschlusses vom 22. März d. J. folgende Fassung: 
„Arznueien, welche zu Augenmwässern, Einathmungen, Ein- 
spritzungen unter die Hant, Klystieren oder Supposirorien dienen 
sollen, werden hinsichrlich der Zulässigkeit der wiederholten Abgabe 
(*§ 3 und 1) den Arzneien für den inneren Gebrauch, hinsichtlich 
der Beschaffenheit und Bezeichnung der Abgabegefäße (§ 9) den 
Arzneien für den äußeren Gebrauch gleich gestellt.“ 
Gera, den 18. April 1898. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerinm. 
Engelhardt. 
Ausgegeben am 27. April 1898.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.