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führer zu unterschreiben; der letztere braucht nicht Mitglied der Jagdgenossen-
schaft zu sein. Ist in der betreffenden Sitzung kein Jagdvorsteher (stell-
vertretender Jagdvorsteher) zugegen, so unterschreibt statt desselben das den
Jahren nach älteste Mitglied der Jagdgenossenschaft.
Das Protokoll ist vor Schluß der Sitzung zu verlesen und mit der Be-
merkung abzuschließen, daß solches geschehen und das Protokoll genchmigt
worden ist.
83.
(Zu § 24.) Die Landrathsämter haben ihren Bedarf an Jagdkarten
von der Ministerialkanzlei zu beziehen.
Bei der Erneuerung einer Jagdkarte ist thunlichst die abgelaufenc, früher
bezogene einzuziehen und zu vernichten.
84.
(Zu § 24.) Ueber sämmtliche für das jeweilig laufende Jagdjahr aus-
gestellten Jagdkarten ist von den Landrathsämtern eine Kontrolliste nach Maß-
gabe des unter 4 beigefügten Musters zu führen.
Name, Stand und Wohnort der Inhaber der im Laufe eines Monats
ausgegebenen Jagdkarten sind allmonatlich im Amts= und Verordnungsblatte
zu veröffentlichen.
8 5.
(Zu 88 25 und 26.) Wird die Ausstellung einer Jagdkarte beantragt,
so darf das Landrathsamt dem Antrage nicht eher stattgeben, bis es sich Ueber-
zeugung davon verschafft hat, daß gegen den Antragsteller keinerlei Thatsachen
vorliegen, welche nach den §§ 25 und 26 des Gesetzes die Versagung der Jagd-
karte bedingen oder rechtfertigen würden.
Machen sich zu dem Behufe schriftliche Anfragen bei auswärtigen Be-
hörden erforderlich, so werden für dieselben zwelkmäßiger Weise Formulare zu
verwenden sein, auf deren Rückseite sich die Bestimmungen der §§ 25 und 26
abgedruckt befinden.
86.
(Zu § 27.) Der Ministerialkanzlei sind die für die Anschaffung der Jagd-
karten verlegten Kosten von derjenigen Bezirkskasse zu erstatten, in welche die
Ausstellungsgebühren fließen.