Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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8 14. 
(Zu § 41.) Im Falle der Erhebung der gerichtlichen Klage hat der 
Gemeindevorstand seine Akten dem zuständigen Gerichte mit dem Ersuchen zu 
übersenden, ihn seiner Zeit von dem Ausgange des Rechtsstreits unter Rückgabe 
der Akten in Kenntniß zu setzen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei- 
gedruckten Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 12. Juli 1898. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
-nies Heiurich XXVII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.
	        
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