Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Anlage B. 
Nachdem von Herrn 
in ein Anspruch auf Ersatz von angeblich in der 
Flur vorgekommenen Wildschäden angemeldet worden ist, 
habe ich Termin zu Ermittelung und Schätzung der behaupteten Schäden auf 
, den mittangs Uhr 
Zusammenkunft 
anberaumt. 
Ich lade Sie hierdurch zu diesem Termine unter der Verwarnung, daß 
im Falle Ihres Nichterscheinens mit der Ermittelung und Schätzung der Schäden 
dennoch vorgegangen werden wird. 
(Ort, Datum.) Der Gemeindevorstand. 
N. N. 
Bürgermeister. 
An 
Herrn 
in 
Anmerkung: Wird gemäß § 38 des Gesetzes kurz vor der Ernie noch ein weiterer 
Termin abgehalien, so ist dem ersten Absatze der Ladung eine den veränderten Verhältnissen 
angepaßte Fassung zu geben; der zweite Absatz der Ladung hingegen kann unverändert 
beibehallen werden.
	        
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