Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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In Gemeinschaft mit den Erschienenen 
wurde“) dasjenige Grundstück, 
wurden diejenigen Grundstücke, 
welches als solches) 
welche als solche 
zunächst 
wo Wildschaden ge- 
war') 
waren“ 
einer genauen Besichtigung unterzogen. 
Sodann wurde der Versuch gemacht, 
zwischen den Betheiligten eine gütliche 
Einigung herbeizuführen, derselbe blieb 
jedoch ohne Erfolg. 
Die nunmehr durch 
schehen sei, angegeben worden 
den Unterzeichucte) 
den zugezogenen Sachverständigen 
vorgenommene Schädenfeststellung führte 
zu dem in der nachstehenden Tabelle 
niedergelegten Ergebnisse: 
„ Das nicht Zutressende ist zu durchstreichen. 
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