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Gemeindeabgaben in Betracht, soweit nicht von einzelnen Gemeinden beschlossen
wird, die zu diesen Stufen Veranlagten auch von den Gemeindeabgaben gänzlich
oder theilweise freizulassen.
4.
§ 8 unter c erhält folgende Fassung:
Selbstständig zu veranlagen sind:
1. Ehefrauen, wenn sie dauernd vom Ehemanne getrennt leben oder
wenn der Ehemann im Konkurse sich befindet;
2. die der Haushaltung angehörigen Kinder, wenn sie ein der Ver-
fügung des Haushaltungsvorstandes nicht unterliegendes Einkommen
aus eigenem Erwerbe oder aus anderen Quellen beziehen.
Besteht das zusammen versteuerte Einkommen beider Ehegatten haupt-
sächlich aus Arbeitsverdienst, so ist bei der Veranlagung auf besondere, die
Kosten des Haushalto vermehrende Verhältnisse (z. B. auf den Umstand, daß
Kinder während des Tages in besondere Pflege zu geben sind) in Gemäßbheit
des § 7 Rücksicht zu nehmen, überhaupt aber das auc Arbeitsverdienst der Ehe-
frau stammende Einkommen, wenn es die Höhe von 600 M. nicht übersteigt,
nur zu cinem Viertel zu dem Einkommen des Ehemannes in Ansatz zu bringen.
Das erste Satzglied von § 11 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
Die auf dem Grundbesitze ruhenden Lasten und Steuern einschließlich der
im Grund= und Hypothekenbuche eingetragenen Parochiallasten, ingleichen die
Prämien für Versicherung der Gebäude gegen Feuerschaden und für Versicherung
gegen Hagelschlag werden in Abzug gebracht.
Vor dem letzten Absatze desselben Paragraphen wird folgender
neue Absatz eingefügt:
Wenn der Ertrag von Grundbesitz hinter einer angemessenen Verzinsung
des in demselben zu Spekulationszwecken angelegten Kapitals erheblich zurück-
bleibt, so ist bei der Veranlagung anzunehmen, daß das Kapital durch Steige-
rung des Werthes sich mit 1 Prozent jährlich verzinst.
6.
§* 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Wird dagegen die abgegebene Selbsteinschätzung von der Kommission für
ungenügend oder für unrichtig erachtet, so ist dieselbe berechtigt, nach vorgängigem