Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Gemeindeabgaben in Betracht, soweit nicht von einzelnen Gemeinden beschlossen 
wird, die zu diesen Stufen Veranlagten auch von den Gemeindeabgaben gänzlich 
oder theilweise freizulassen. 
4. 
§ 8 unter c erhält folgende Fassung: 
Selbstständig zu veranlagen sind: 
1. Ehefrauen, wenn sie dauernd vom Ehemanne getrennt leben oder 
wenn der Ehemann im Konkurse sich befindet; 
2. die der Haushaltung angehörigen Kinder, wenn sie ein der Ver- 
fügung des Haushaltungsvorstandes nicht unterliegendes Einkommen 
aus eigenem Erwerbe oder aus anderen Quellen beziehen. 
Besteht das zusammen versteuerte Einkommen beider Ehegatten haupt- 
sächlich aus Arbeitsverdienst, so ist bei der Veranlagung auf besondere, die 
Kosten des Haushalto vermehrende Verhältnisse (z. B. auf den Umstand, daß 
Kinder während des Tages in besondere Pflege zu geben sind) in Gemäßbheit 
des § 7 Rücksicht zu nehmen, überhaupt aber das auc Arbeitsverdienst der Ehe- 
frau stammende Einkommen, wenn es die Höhe von 600 M. nicht übersteigt, 
nur zu cinem Viertel zu dem Einkommen des Ehemannes in Ansatz zu bringen. 
Das erste Satzglied von § 11 Abs. 7 erhält folgende Fassung: 
Die auf dem Grundbesitze ruhenden Lasten und Steuern einschließlich der 
im Grund= und Hypothekenbuche eingetragenen Parochiallasten, ingleichen die 
Prämien für Versicherung der Gebäude gegen Feuerschaden und für Versicherung 
gegen Hagelschlag werden in Abzug gebracht. 
Vor dem letzten Absatze desselben Paragraphen wird folgender 
neue Absatz eingefügt: 
Wenn der Ertrag von Grundbesitz hinter einer angemessenen Verzinsung 
des in demselben zu Spekulationszwecken angelegten Kapitals erheblich zurück- 
bleibt, so ist bei der Veranlagung anzunehmen, daß das Kapital durch Steige- 
rung des Werthes sich mit 1 Prozent jährlich verzinst. 
6. 
§* 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung: 
Wird dagegen die abgegebene Selbsteinschätzung von der Kommission für 
ungenügend oder für unrichtig erachtet, so ist dieselbe berechtigt, nach vorgängigem
	        
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