Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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In demselben Paragraphen treten an die Stelle von Abs. 5 
bis 10 folgende Bestimmungen: 
Die zu vernehmenden Personen dürfen die Auskunftsertheilung nur unter 
den Voraussetzungen ablehnen, welche nach der Zivilprozeßordnung (§§ 318 f.. 
§ 373) zur Ablehnung eines Zeugnisses beziehungsweise Gutachtens berechtigen. 
Gegen die Entscheidungen des Bezirksausschusses findet, abgesehen von 
der Beschwerde bei Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften (§ 22), ein Rechts- 
mittel nicht statt. 
Das Ministerium ist berechtigt, dem Bezirksausschusse einen Regierungs- 
kommissar beizuordnen, welchem sodam eine berathende Stimme bei den Ver- 
handlungen zusteht. 
11. 
Nach § 28 werden folgende zwei Paragraphen eingefügt: 
# 28 . 
Ergiebt sich bei dem Abschlusse des Einschätzungsregisters eines Orts, daß 
der neue Stenerstock hinter dem terminlichen Sollertrage des Vorjahres nicht 
unerheblich zurückbleibt, ohne daß ein genügender Grund hierfür ersichtlich ist, so 
hat das Landrathoamt die betreffende Einschätzungskommission zu näherer Dar- 
legung der Gründe des Stenerrückgangs aufzufordern und diese Darlegung sodann 
dem Bezirksauoschusse vorzulegen. 
Von dem Bezirksausschusse kann hierauf das gesammte Einschätzungs- 
verfahren der Gemeinde für ungiltig erklärt und die unverweilte Vornahme einer 
anderweiten Einschätzung, der jedesmal ein Regierungskommissar beizmvohnen hat, 
angeordnet werden. 
Die Zuweisung des Regierungskommissars hat Seitens des Ministeriums 
entweder für Rechnung der Staatskasse oder im Wiederholungsfalle nach Befinden 
auf Kosten der betreffenden Gemeinde zu erfolgen. 
Im Falle einer solchen zweiten Einschätzung können Einsprüche der Steuer- 
pflichtigen binnen vier Wochen von Behändigung des neuen Steuerzettels an bei 
dem Gemeindevorstande angebracht werden; mit den eingehenden Einsprüchen ist 
sodam in Gemäßheit des § 27 Abs. 3 zu verfahren. 
Mitglieder des Bezirksausschusses, welche zugleich Mitglieder einer Ein- 
schätzungskommission sind, haben bei der Beschlußfassung über das ganze Ein- 
schätzungsverfahren jener Kommission sich der Abstimmung zu enthalten.
	        
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