16:3
Ministerial-Bekanntmachung
vom 1. Juni 1898,
betreffend die Redaktion des Gesetzes über die Erhebung
der Einkommenstener.
Auf Grumd des Artikels III des Gesetzes vom 1. Juni 1898, die Ab-
änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes vom 16. Juni 1890 be-
treffend, wird der Text des Gesetzes, die Erhebung der Einkommenstener betreffend,
wic er sich aus den Abänderungen und Ergänzungen durch jenes Gesetz ergiebt,
nachstehend bekannt gemacht.
Gera, den 1. Juni 1898.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
Engelhardt.
Gesetz
vom 1. Juni 1898,
die Erhebung der Einsiommensteuer betreffend.
I. Allgemeine Bestimmungen.
81.
Im Fürstenthume Reuß i. L. wird eine allgemeine Einkommensteuer er-
hoben und zwar in zwei Abtheilungen, von denen die erste Abtheilung die Ein-
kommen bis zu 3000 M. — Pf., die zweite aber die höheren Einkommen umfaßt.
Dieser Stener unterliegt das gesammte nach den Bestimmungen des
gegemwärtigen Gesetzes zu berechnende jährliche reine Einkommen des Beitrags-
pflichtigen.
5 2.
Der Besteuerung nach dem gegenwärtigen Gesetze sind unterworfen:
1. die Einwohner des Fürstenthums (d. h. alle Personen, welche im
Fürstenthume einen Wohnsitz haben oder sich daselbst aufhalten),
soweit nicht deren Bestenerung zufolge des Reichsgesetzes wegen
Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 einem
anderen deutschen Bundesstaate zusteht;