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87.
Bei der Veranlagung der Einkommensteuer ist es erstattet, soweit das
jährliche Einkommen 4000 M. nicht übersteigt, besondere die Leistungsfähigkeit
bedingende wirthschaftliche Verhältnisse der einzelnen Stenerpflichtigen, nämlich:
eine große Anzahl von Kindern, die Verpflichtung zur Erhaltung armer An-
gehöriger, andauernde Krankheit, insoweit die Leistungsfähigkeit dadurch wesentlich
beeinträchtigt wird, ferner stärkere Schuldenlast und außergewöhnliche Unglücks-
fälle, zu berücksichtigen.
Dafern der Einzuschätzende in die erste oder zweite Stufe der Abtheilung 1
gehören würde, kann beim Vorhandensein derartiger Verhältnisse seine vollständige
Freilassung erfolgen.
Die drei untersten Stufen der Abtheilung 1 gelangen hinsichtlich der
Staatssteuern nicht zur Erhebung; sie kommen jedoch für die Erhebung der
Gemeindeabgaben in Betracht, soweit nicht von einzelnen Gemeinden beschlossen
wird, die zu diesen Stufen Veraulagten auch von den Gemeindeabgaben gänzlich
oder theilweise freizulassen.
Bei Bemessung der Höhe des jährlichen Einkommens sind die in § 11 ff.
vorgeschriebenen Grundsätze zu brachten.
88.
a) Die Hebung geschieht in der Regel nach Haushaltungen.
b) Zur Haushaltung gehört der Hausherr oder, wenn Frauen selbst-
ständig eine Wirthschaft führen, die Hausfrau mit ihren Au-
gehörigen, denen sie Wohnung und Unterhalt geben.
I) Personen, die mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen angenommen
sind, sowie Kostgänger werden nicht zu den Angehörigen einer
Haushaltung gezählt.
) Steuerpflichtige, welche weder einer besteuerten Haushaltung an-
gehören, noch eine eigene Haushaltung führen, zahlen den vollen
Satz ihrer Steuerstufe.
IO) Selbständig zu veranlagen sind:
1. Ehefrauen, wenn sie danernd vom Ehemanne getrennt
leben oder wenn der Ehemann im Konkurse sich befindet;
2. die der Haushaltung angehörigen Kinder, wenn sie ein
der Verfügung des Haushaltungsvorstandes nicht unter-
liegendes Einkommen aus eigenem Enverbe oder aus
anderen Quellen beziehen.