Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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fordern im Einzelfalle genau und gewissenhaft über die jeweiligen 
Lohn- und Dienstbezüge der von ihnen gegen Lohn oder Gehalt 
beschäftigten Personen binnen bestimmter Frist Auskunft zu geben; 
ebenso sind sie verpflichtet, den Ab= und Zugang dieser Personen 
aus und bezüglich zu dem Arbeitsverhültniß binnen 14 Tagen 
dem Gemeindevorstande anzuzeigen. 
Der nach h bis c zur Anskunftsertheilung Verpflichtete haftet 
nicht bloß für die Steuerbeträge, welche in Folge unrichtiger oder 
unvollständiger Angaben dem Staate entgehen, sondern soll bei 
vorliegender Nachlässigkeit oder böser Absicht überdies mit einer 
Geldstrafe bis zu Fünfzig Mark belegt werden. Die Untersuchung 
gebührt dem Gerichte, sofern nicht der Schuldige binnen einer vom 
Gemeindevorstande zu bestimmenden Frist die Zahlung der ver- 
kürzten Steuer, des vom Gemeindevorstande festgesetzten Straf- 
betrags und der durch das Verfahren gegen ihn entstandenen 
Kosten freiwillig leistet. 
— 
8 16. 
Behufs der Einschützung der Stenerpflichtigen mit einem Einkommen bis 
zu 3000 M. wird für jede Gemeinde des Landes eine Einschätzungskommission 
bestellt; dieselbe besteht aus dem Bürgermeister, in der Stadt Gera aus einem 
Mitgliede des Stadtraths, als Vorsitzendem und mehreren anderen Einwohnern, 
welche vom Gemeinderathe beziehungsweise, wo ein solcher nicht vorhanden ist, 
von der Gemeindeversammlung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung und 
zwar mit absoluter Mehrheit zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Loos. Die Zahl der Mitglieder wird nach Maßgabe der Einwohnerzahl 
und der Stenerverhältnisse für jede Einschätzungskommission durch das Ministerium 
besonders festgesetzt. 
Die Wahl der Kommission erfolgt jedesmal auf drei Jahre dergestalt, 
daß in jedem Jahre der dritte Theil der Mitglieder durch Neuwahlen ersetzt 
wird, und es ist darauf zu sehen, daß in der Kommission die im Orte vor- 
kommenden Klassen der Steuerpflichtigen (Grundbesitzer, Kapitalisten, Handel= und 
Gewerbtreibende) möglichst gleichmäßig vertreten sind. Die Neugewählten dürfen 
innerhalb der drei letzten Jahre nicht bereits Mitglieder der Kommission gewesen 
sein; ferner dürfen Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad ein- 
schließlich nicht gleichzeitig Mitglieder der Kommission sein. Die Annahme der
	        
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