Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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8 19. 
Die Einschützungokommissionen umterwerfen die gutachtlichen Vorschläge 
ihres Vorsitzenden unter Benutzung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel 
einer sorgfältigen Prüfung. Dabei steht der Kommission, wenn sie zur Erlangung 
einer genaueren Kenntniß von den Einkommensverhältnissen eines Stenerpflichtigen 
es für nöthig erachtet, die Befugniß zu, durch ihren Vorsitzenden von den Ver- 
handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den Hypothekenbüchern Einsicht 
zu nehmen. 
Sofern eine formell genügende Selbsteinschätzung des Steuerpflichtigen 
vorliegt, ist dieselbe durch Vergleichung mit den sonstigen Unterlagen zu prüfen. 
Gehen der Kommission hierbei Bedenken gegen die Richtigkeit der eigenen 
Angaben des Stenerpflichtigen über die Höhe seines Einkommens nicht bei, so 
sind diese der Schätzung zu Grunde zu legen. 
Wird dagegen die abgegebene Selbsteinschätzung von der Kommission für 
ungenügend oder für unrichtig erachtet, so ist dieselbe berechtigt, nach vorgängigem 
Gehör des Stenerpflichtigen die Steuerstufe anderweit festzusetzen. Liegt eine 
Selbsteinschätzung überhaupt nicht vor, so hat die Einschätzung nach dem freien 
Ermessen der Kommission zu erfolgen. 
So lange über die Einschätzung eines Kommissionsmitglieds oder seiner 
Verwandten und Verschwägerten im Sinne der Vorschrift der §§# 16 und 17 
berathen und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten. Wird der Vorsitzende 
während einer Kommissionssitzung vorübergehend an der Führung des Vorsitzes 
verhindert, so kann er denselben auf die Dauer seiner Behinderung einem der 
übrigen Kommissionsmitglieder übertragen. 
8 20. 
Die Einschätzungskommissionen sind nur dann beschlußfähig, wenn zwei 
Dritttheile ihrer Mitglieder zugegen sind, und fassen ihre Beschlüsse nach Stimmen= 
mehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. Die 
Ausfertigungen jeder Kommission sind von deren Vorsitzendem zu vollziehen. 
Die Vorsitzenden, welche die. Interessen des Staates allenthalben zu ver- 
treten haben, leiten das Veranlagungsgeschäft und sind besonders dafür ver- 
antwortlich, daß das letztere überall nach den im gegenwärtigen Gesetze auf- 
gestellten Grundsätzen zur Ausführung gelange.
	        
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