Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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5 21. 
Der Vorsitzende des Bezirksausschusses oder der ihm vom Ministerium 
zu diesem Behufe bestellte Vertreter ist in Bezug auf die richtige Feststellung 
der Stener der Vertreter der Staatointeressen für seinen Bezirk. Ihm liegt 
die obere Leitung des gesammten Veranlagungsgeschäfts im Bezirke ob. Er hat 
die gleichmäßige Anwendung der Veranlagungogrundsätze zu überwachen, die 
Geschäftoführung der Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen zu beaufsichtigen 
und für die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungsgeschäftes zu sorgen. 
§ 2 2 2 
Die oberste Leitung des gesammten Veranlagungsgeschäftes im Fürsten- 
thume gebührt dem Ministerium, Abtheilung für die Finanzen. Dasselbe ent- 
scheidet auch über Beschwerden, welche gegen die Bezirksausschüsse wegen Nicht- 
beachtung gesetzlicher Vorschriften angebracht werden. 
§ 23. 
Die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen, Berufungskommissionen 
und Bezirksauoschüsse sind kraft des von ihnen geleisteten Diensteides zur Geheim- 
haltung der Vermögens= und Einkommensverhältnisse, welche aus Anlaß des 
Einschätzungsgeschäfts zu ihrer Kenntniß gelangen, sowie der hierbei statt- 
gefundenen Verhandlungen verpflichtet. Die Mitglieder der Kommissionen und 
der Bezirksausschüsse haben diese Geheimhaltung dem Vorsitzenden mittels Hand- 
schlags an Eidesstatt zu geloben. 
Uebertretungen werden bei dem Vorsitzenden im Dioziplinarwege bestraft, 
bei den übrigen Mitgliedern mit einer gerichtlich zu erkennenden Geldstrafe bis 
zu 300 M. und dem vom Begzirk#ausschusse auszusprechenden Verluste der Mit- 
hliedschaft geahndet. 
Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. 
Die Strafverfolgung tritt bloß auf Beschluß des Ministeriums oder auf 
Antrag des betroffenen Stenerpflichtigen ein; dieselbe verjährt in einem Jahre, 
die Strafvollstreckung in zwei Jahren. 
IV. Selbsteinschätzung. 
8 24. 
Alljährlich vor Beginn der Einschätzung ist jeder Steuerpflichtige, dessen 
jährlicheo Einkommen nicht zweifellos unter dem Betrage von 1000 Mark zurück-
	        
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