Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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bleibt, von dem Vorsitzenden der betreffenden Einschätzungskommission zur schrift- 
lichen Selbsteinschätzung seines Einkommens unter Zufertigung eines Einschätzungs- 
formulars und unter Einräumung einer mindestens achttägigen Frist aufzufordern. 
In gleicher Weise können auch während der Einschätzung auf Beschluß 
der Einschätzungskommission einzelne Stenerpflichtige nachträglich zur Selbst- 
einschätzung aufgefordert werden. 
Jeder Stenerpflichtige, welcher einer ihm nach den vorstehenden beiden 
Absätzen oder nach § 29 Abs. 3 zugehenden Aufforderung nicht rechtzeitig nach- 
kommt, verliert für das betreffende Jahr das Recht des Einspruchs; auf den 
Eintritt dieses Nachtheils ist in der Aufforderung ausdrücklich aufmerksam 
zu machen. 
Für Stenerpflichtige, welche unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft 
stehen, sowie für die in § 14 bezeichneten Steuerpflichtigen haben deren gesetz- 
liche Vertreter die Selbsteinschützung zu bewirken. 
Formulare zu den Aufforderungen und zu den Selbsteinschätzungen werden 
den Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen auf Kosten der Staatskasse geliefert. 
25. 
Die Selbsteinschätzung hat nach Angabe des Formulars zu enthalten 
1. den Gesammtbetrag des stenerpflichtigen Jahreseinkommens ge- 
sondert nach den in § 10 unter u, b und c bezeichneten Quellen, 
die Nachweisung der Schulden, hinsichtlich deren der Stener- 
pflichtige Zinsen vom Einkommen in Abzug gebracht hat (vergleiche 
§# II Absatz 7)1; 
die Versicherung des Steuerpflichtigen, daß er seine Angaben nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht habe, auch bereit sei, auf 
Erfordern dieselben eidesstattlich zu versichern. 
Ergiebt sich aus der Selbsteinschätzung eines Steuerpflichtigen, daß dessen 
Einkommen mehr ald 3000 Mark beträgt, so hat der Gemeindevorstand die Selbst- 
einschätzung alobald an den Vorsitzenden der Einschätzungskommission für diesen 
Steuerpflichtigen abzugeben. 
ie 
V. Einspruch gegen die Einschätzung. 
g 26. 
Nach Beendigung des Einschätzungogeschüfte ist das Einschätzungsregister 
ohne Verzug abzuschließen und an die Bezirkostenereinnahme abzugeben. Letztere 
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