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bleibt, von dem Vorsitzenden der betreffenden Einschätzungskommission zur schrift-
lichen Selbsteinschätzung seines Einkommens unter Zufertigung eines Einschätzungs-
formulars und unter Einräumung einer mindestens achttägigen Frist aufzufordern.
In gleicher Weise können auch während der Einschätzung auf Beschluß
der Einschätzungskommission einzelne Stenerpflichtige nachträglich zur Selbst-
einschätzung aufgefordert werden.
Jeder Stenerpflichtige, welcher einer ihm nach den vorstehenden beiden
Absätzen oder nach § 29 Abs. 3 zugehenden Aufforderung nicht rechtzeitig nach-
kommt, verliert für das betreffende Jahr das Recht des Einspruchs; auf den
Eintritt dieses Nachtheils ist in der Aufforderung ausdrücklich aufmerksam
zu machen.
Für Stenerpflichtige, welche unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft
stehen, sowie für die in § 14 bezeichneten Steuerpflichtigen haben deren gesetz-
liche Vertreter die Selbsteinschützung zu bewirken.
Formulare zu den Aufforderungen und zu den Selbsteinschätzungen werden
den Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen auf Kosten der Staatskasse geliefert.
25.
Die Selbsteinschätzung hat nach Angabe des Formulars zu enthalten
1. den Gesammtbetrag des stenerpflichtigen Jahreseinkommens ge-
sondert nach den in § 10 unter u, b und c bezeichneten Quellen,
die Nachweisung der Schulden, hinsichtlich deren der Stener-
pflichtige Zinsen vom Einkommen in Abzug gebracht hat (vergleiche
§# II Absatz 7)1;
die Versicherung des Steuerpflichtigen, daß er seine Angaben nach
bestem Wissen und Gewissen gemacht habe, auch bereit sei, auf
Erfordern dieselben eidesstattlich zu versichern.
Ergiebt sich aus der Selbsteinschätzung eines Steuerpflichtigen, daß dessen
Einkommen mehr ald 3000 Mark beträgt, so hat der Gemeindevorstand die Selbst-
einschätzung alobald an den Vorsitzenden der Einschätzungskommission für diesen
Steuerpflichtigen abzugeben.
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V. Einspruch gegen die Einschätzung.
g 26.
Nach Beendigung des Einschätzungogeschüfte ist das Einschätzungsregister
ohne Verzug abzuschließen und an die Bezirkostenereinnahme abzugeben. Letztere
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