Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Stenerpflichtige, vorbehaltlich der Nachzahlung, bloß den von der Kommission 
festgestellten Steuersatz zu entrichten hat. 
Die Berufung findet auch dann statt, wenn nach der Einschätzung, aber 
vor Beginn des Jahres oder von Beginn desselben ab eine Erhöhung des Ein- 
kommens eingetreten ist. 
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Der Bezirksausschuß entscheidet über alle gegen das Verfahren und die 
Entscheidungen der Einschätzungskommissionen angebrachten Beschwerden und Ein- 
sprüche, sowie über die im Interesse des Staates eingelegten Berufungen. 
Bei Erörterung der zuletzt gedachten Berufungen stehen dem Bezirks- 
ausschusse dieselben Befugnisse zu, wie den Einschätzungskommissionen. 
Behufs Prüfung der von den Stenerpflichtigen angebrachten Einsprüche 
hat der Bezirksausschuß von den urkundlichen Nachweisen, zu deren Beibringung 
der Einsprucherhebende sich erbietet, Einsicht zu nehmen und die von demselben 
gestellten zeugen oder Sachverständigen zu vernehmen. Ferner steht dem Bezirks- 
auoschusse die Befugniß zu, auch andere als die von dem Einsprucherhebenden 
benannten Zeugen oder Sachverständigen vernehmen zu lassen, dem Einspruch- 
erhebenden bestimmte Fragen über seine Vermögens= und Einkommensverhältnisse 
vorzulegen, beziehungsweise ihn zur Vorlegung der in seinem Besitze befindlichen 
Urkunden (Pachtkontrakte, Schuldverschreibungen, Handlungsbücher u. s. w.) auf- 
zufordern. Wenn binnen der zu bestimmenden Frist die erforderte Auskunft 
nicht ertheilt wird oder die betreffenden Urkunden nicht vorgelegt werden, so 
wird — was dem Einsprucherhebenden jedesmal bei der Aufforderung zu eröffnen 
ist — angenommen, daß er den erhobenen Einspruch zu begründen außer Stande 
sei, und der letztere zurückgewiesen. Auch ist der Bezirksausschuß berechtigt, wenn 
es an anderen Mitteln zur Ergründung der Wahrheit fehlt, den Einspruch- 
erhebenden zur Erklärung an Eidesstatt über die von ihm selbst gemachten An- 
gaben aufzufordern. Der Bezirksansschuß hat für einen solchen Fall in einer 
darüber zu erlassenden Entscheidung die eidesstattliche Versicherung wörtlich vor- 
zuschreiben, auch die Frist zu bestimmen, binnen welcher sie bei dem Landraths- 
amte abzugeben ist, widrigenfalls der erhobene Einspruch als unbegründet zurick- 
zuweisen sein würde. 
Das weitere Verfahren über Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen 
und über die Vorlegung und Einsichtnahme der Urkunden 2c. bleibt dem Bczirks- 
ausschusse überlassen.
	        
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