Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Jede solche Kommission hat aus dem Landrathe oder im Falle seiner 
Behinderung aus seinem dienstlichen Stellvertreter als Vorsitzendem und sechs 
vom Bezirksausschusse je auf drei Jahre gewählten Mitgliedern zu bestehen, von 
denen mindestens drei dem Bezirksausschusse angehören müssen. 
Die Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Bezirkseinschätz- 
ungskommission sein; wählbar sind nur solche Mitglieder der unterländischen Ge- 
meinden, welche das Wahlrecht für den Bezirksauoschuß besitzen. 
Die Wiederwahl nach Ablauf der dreijährigen Periode ist zulässig, bildet 
jedoch einen Ablehnungsgrund; im Uebrigen gelten wegen Annahme oder Ab- 
lehmung der Wahl die in § 16 für die Ortseinschätzungskommissionen getroffenen 
Bestimmungen. 
Die Kommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens 
vier Mitglieder anwesend sind. Die Ausfertigungen sind von dem Vorsitzenden 
zu vollziehen. 
Gehen in der Kommission die Ansichten hinsichtlich eines Steuerpflichtigen 
dergestalt augeinander, daß nicht mindestens vier Stimmen auf die Einstellung 
in eine bestimmte Stenerstufe sich vereinigen, so hat die Entscheidung des Bezirks- 
ausschusses einzutreten. 
Im llebrigen stehen der Bernfungokommission und deren Vorsitzendem die 
nämlichen Befugnisse zu, welche dem Bezirksausschusse und dem Vorsitzenden des- 
selben in Ansehung der Beschwerden, Berufungen und Einsprüche eingeräumt sind. 
Um einer Beschlußunfähigkeit der Kommission thunlichst vorzubengen, 
hat der Bezirksausschuß mindestens einen Ersatzmann zu wählen, welcher bei 
vorübergehender Behinderung eines KRommissionsmitgliedes dasselbe zu vertreten 
hat; dagegen ist bei dem Abgange eines Mitglieds für den Rest der Wahlperiode 
eine Neuwahl vorzunehmen. 
Die Mitglieder der Bernfungskommissionen erhalten alljährlich nach Er- 
ledigung sämmtlicher an sie gelangten Beschwerden, Berufungen und Einsprüche 
aus der Hauptstaatskasse eine im jeweiligen Staatshaughaltsetat festzusetzende 
Vergütung: überdies werden ihnen etwaige Reisekosten nach Maßgabe der für 
die Mitglieder der Bezirksausschüsse geltenden Bestimmungen aus Bezirks= 
mitteln vergütet. 
VI. Ab= und Zugänge. 
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Die angenommenen Steuersätze bleiben in der Regel auf die Danuer eines 
Kalenderjahres unverändert. Erlischt die Steuerpflicht in Folge des Todes oder
	        
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