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Jede solche Kommission hat aus dem Landrathe oder im Falle seiner
Behinderung aus seinem dienstlichen Stellvertreter als Vorsitzendem und sechs
vom Bezirksausschusse je auf drei Jahre gewählten Mitgliedern zu bestehen, von
denen mindestens drei dem Bezirksausschusse angehören müssen.
Die Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Bezirkseinschätz-
ungskommission sein; wählbar sind nur solche Mitglieder der unterländischen Ge-
meinden, welche das Wahlrecht für den Bezirksauoschuß besitzen.
Die Wiederwahl nach Ablauf der dreijährigen Periode ist zulässig, bildet
jedoch einen Ablehnungsgrund; im Uebrigen gelten wegen Annahme oder Ab-
lehmung der Wahl die in § 16 für die Ortseinschätzungskommissionen getroffenen
Bestimmungen.
Die Kommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens
vier Mitglieder anwesend sind. Die Ausfertigungen sind von dem Vorsitzenden
zu vollziehen.
Gehen in der Kommission die Ansichten hinsichtlich eines Steuerpflichtigen
dergestalt augeinander, daß nicht mindestens vier Stimmen auf die Einstellung
in eine bestimmte Stenerstufe sich vereinigen, so hat die Entscheidung des Bezirks-
ausschusses einzutreten.
Im llebrigen stehen der Bernfungokommission und deren Vorsitzendem die
nämlichen Befugnisse zu, welche dem Bezirksausschusse und dem Vorsitzenden des-
selben in Ansehung der Beschwerden, Berufungen und Einsprüche eingeräumt sind.
Um einer Beschlußunfähigkeit der Kommission thunlichst vorzubengen,
hat der Bezirksausschuß mindestens einen Ersatzmann zu wählen, welcher bei
vorübergehender Behinderung eines KRommissionsmitgliedes dasselbe zu vertreten
hat; dagegen ist bei dem Abgange eines Mitglieds für den Rest der Wahlperiode
eine Neuwahl vorzunehmen.
Die Mitglieder der Bernfungskommissionen erhalten alljährlich nach Er-
ledigung sämmtlicher an sie gelangten Beschwerden, Berufungen und Einsprüche
aus der Hauptstaatskasse eine im jeweiligen Staatshaughaltsetat festzusetzende
Vergütung: überdies werden ihnen etwaige Reisekosten nach Maßgabe der für
die Mitglieder der Bezirksausschüsse geltenden Bestimmungen aus Bezirks=
mitteln vergütet.
VI. Ab= und Zugänge.
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Die angenommenen Steuersätze bleiben in der Regel auf die Danuer eines
Kalenderjahres unverändert. Erlischt die Steuerpflicht in Folge des Todes oder