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aufrücken, durch die Bezirkskommission einzuschätzen, sofern nicht die Erben zur
Fortentrichtung der dem Verstorbenen auferlegten Stener für den Rest des
Veranlagungsjahres sich erbieten. Von dem Eintritte eines Todesfalles, nach
welchem Einschätzungen Stenerpflichtiger bei der zweiten Abtheilung vorzunehmen
sind, hat die Bezirkssteuereinnahme jedesmal den Vorsitzenden der Bezirks-
kommission zu benachrichtigen.
Den Steuerpflichtigen, welche während eines Jahres in Zugang kommen
oder in eine höhere Stufe eingestellt werden, läuft von Behändigung des Steuer-
quittungszettels an eine vierwöchige Einspruchsfrist. Der Vorsitzende der Bezirks-
kommission bezüglich der Gemeindevorstand, bei welchem die Einsprüche einzu-
reichen sind, hat dieselben bei rechtzeitigem Eingange, ohne daß erst deren Vor-
legung an die Einschätzungskommission stattzufinden braucht, mit eigener gut-
achtlicher Acußerung an den Bezirksausschuß abzugeben.
Wenn im Laufe des Jahres eine zur Stener veranlagte Frau sich ver-
heirathet, so ist der Steuersatz der Frau im Wegfall zu bringen, dagegen der
Steuersatz des Mannes entsprechend zu erhöhen, wenn und soweit das Einkommen
desselben in Folge der Verheirathung sich nachweisbar erhöht hat.
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, den Bezirkssteuereinnahmen über
den Ab= und Zugang, sowie über das Ableben steuerpflichtiger Personen spätestens
am Schlusse jedes Monats Nachricht zu geben. Die Zu= und Abgänge werden
von den Bezirksstenereinnahmen in besondere Listen eingetragen, welche am
Jahresschlusse durch den Gemeindevorstand zu beglaubigen sind.
VII. Kosten.
8 30.
Für die Thätigkeit der Gemeindevorstände und der unteren Gemeinde-
bediensteten, ferner für das den Ortskommissionen von den Gemeinden zur Ver-
fügung zu siellende Sitzungslokal (mit Einschluß der Heizung, Beleuchtung,
Reinigung und Bedienung) sowie für Schreibmaterial findet eine Vergütung
nicht statt. Die Kosten der Rekursinstanz werden in derselben Weise wie die
übrigen Ausgaben der Bezirksausschüsse gedeckt.
Diejenigen Kosten aber, welche durch die nähere Feststellung des Ein-
kommens eines Stenerpflichtigen veranlaßt werden, sind von diesem zu tragen,
wenn seine eigenen Angaben als unrichtig befunden werden.