Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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aufrücken, durch die Bezirkskommission einzuschätzen, sofern nicht die Erben zur 
Fortentrichtung der dem Verstorbenen auferlegten Stener für den Rest des 
Veranlagungsjahres sich erbieten. Von dem Eintritte eines Todesfalles, nach 
welchem Einschätzungen Stenerpflichtiger bei der zweiten Abtheilung vorzunehmen 
sind, hat die Bezirkssteuereinnahme jedesmal den Vorsitzenden der Bezirks- 
kommission zu benachrichtigen. 
Den Steuerpflichtigen, welche während eines Jahres in Zugang kommen 
oder in eine höhere Stufe eingestellt werden, läuft von Behändigung des Steuer- 
quittungszettels an eine vierwöchige Einspruchsfrist. Der Vorsitzende der Bezirks- 
kommission bezüglich der Gemeindevorstand, bei welchem die Einsprüche einzu- 
reichen sind, hat dieselben bei rechtzeitigem Eingange, ohne daß erst deren Vor- 
legung an die Einschätzungskommission stattzufinden braucht, mit eigener gut- 
achtlicher Acußerung an den Bezirksausschuß abzugeben. 
Wenn im Laufe des Jahres eine zur Stener veranlagte Frau sich ver- 
heirathet, so ist der Steuersatz der Frau im Wegfall zu bringen, dagegen der 
Steuersatz des Mannes entsprechend zu erhöhen, wenn und soweit das Einkommen 
desselben in Folge der Verheirathung sich nachweisbar erhöht hat. 
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, den Bezirkssteuereinnahmen über 
den Ab= und Zugang, sowie über das Ableben steuerpflichtiger Personen spätestens 
am Schlusse jedes Monats Nachricht zu geben. Die Zu= und Abgänge werden 
von den Bezirksstenereinnahmen in besondere Listen eingetragen, welche am 
Jahresschlusse durch den Gemeindevorstand zu beglaubigen sind. 
VII. Kosten. 
8 30. 
Für die Thätigkeit der Gemeindevorstände und der unteren Gemeinde- 
bediensteten, ferner für das den Ortskommissionen von den Gemeinden zur Ver- 
fügung zu siellende Sitzungslokal (mit Einschluß der Heizung, Beleuchtung, 
Reinigung und Bedienung) sowie für Schreibmaterial findet eine Vergütung 
nicht statt. Die Kosten der Rekursinstanz werden in derselben Weise wie die 
übrigen Ausgaben der Bezirksausschüsse gedeckt. 
Diejenigen Kosten aber, welche durch die nähere Feststellung des Ein- 
kommens eines Stenerpflichtigen veranlaßt werden, sind von diesem zu tragen, 
wenn seine eigenen Angaben als unrichtig befunden werden.
	        
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