Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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VIII. Erhebung. 
& 31. 
a) Sobald die Stenertermine auggeschrieben sind, hat der Steuer- 
pflichtige längstens 38 Tage nach Ankunft jedes Termins seinen 
Betrag zu entrichten. Es steht demselben frei, die Stener auch 
für einen längeren Zeitraum bis zum Jahresbetrage im Voraus 
zu bezahlen. 
Das Ministerium ist ermächtigt, nach seinem Ermessen zwei 
oder drei Stenertermine an dem für den letzten dieser Termine 
bestimmten Fälligkeitstage gleichzeitig einziehen zu lassen. 
Dienstherrschaften, Fabrikherren, Handel= und Gewerbetreibende 
haften der Steuerkasse gegenüber selbstschuldnerisch für die von 
ihren Dienstleuten, Fabrikarbeitern, Gehilfen und Gesellen zu 
entrichtenden Steuerbeträge, ebenso Eisenbahnen und Banunter- 
nehmer für ihr steuerpflichtiges Beamten-, Dienst= und Arbeits- 
personal, soweit diese Steuerbeträge zu den Steuersätzen der ersten 
Abtheilung gehören. 
Diese Haftpflicht beschränkt sich jedoch auf die Stenerbeträge, 
welche in der Zeit fällig werden, während deren der Steuer- 
pflichtige bei dem betreffenden Dienstherrn oder Arbeitgeber in 
Dienst oder Arbeit steht; sie erlischt mit dem Ablaufe des auf die 
Fälligkeitstermine folgenden Kalenderjahres. 
Die Ortssteuereinnehmer haben längsteud 3 Wochen nach Verlauf 
des Stenertermins die eingehobenen Beträge sammt einem Ver- 
zeichnisse der Reste an die Bezirkssteuereinnahme abzugeben, nach- 
dem die Restanten vorher zur Zahlung aufgefordert worden sind. 
Die Ortssteuereinnehmer erhalten eine Hebegebühr, welche von 
dem Ministerium bestimmt wird und 37„ Prozent der wirklich 
erhobenen Beträge in keinem Falle übersteigen darf. 
Hinsichtlich der monatlichen Ablieferungen der Begzirkasteuer= 
einnahmen sowie hinsichtlich des Mahn= und Zwangovollstreckungs- 
verfahrend verbleibt es bei den zeitherigen Bestimmungen. 
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8 3½2. 
Die Zahlung der von der Einschätzungskommission veranlagten Steuer 
darf wegen eines Einspruchs nicht aufgehalten werden, muß vielmehr unter Vor-
	        
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