186
VIII. Erhebung.
& 31.
a) Sobald die Stenertermine auggeschrieben sind, hat der Steuer-
pflichtige längstens 38 Tage nach Ankunft jedes Termins seinen
Betrag zu entrichten. Es steht demselben frei, die Stener auch
für einen längeren Zeitraum bis zum Jahresbetrage im Voraus
zu bezahlen.
Das Ministerium ist ermächtigt, nach seinem Ermessen zwei
oder drei Stenertermine an dem für den letzten dieser Termine
bestimmten Fälligkeitstage gleichzeitig einziehen zu lassen.
Dienstherrschaften, Fabrikherren, Handel= und Gewerbetreibende
haften der Steuerkasse gegenüber selbstschuldnerisch für die von
ihren Dienstleuten, Fabrikarbeitern, Gehilfen und Gesellen zu
entrichtenden Steuerbeträge, ebenso Eisenbahnen und Banunter-
nehmer für ihr steuerpflichtiges Beamten-, Dienst= und Arbeits-
personal, soweit diese Steuerbeträge zu den Steuersätzen der ersten
Abtheilung gehören.
Diese Haftpflicht beschränkt sich jedoch auf die Stenerbeträge,
welche in der Zeit fällig werden, während deren der Steuer-
pflichtige bei dem betreffenden Dienstherrn oder Arbeitgeber in
Dienst oder Arbeit steht; sie erlischt mit dem Ablaufe des auf die
Fälligkeitstermine folgenden Kalenderjahres.
Die Ortssteuereinnehmer haben längsteud 3 Wochen nach Verlauf
des Stenertermins die eingehobenen Beträge sammt einem Ver-
zeichnisse der Reste an die Bezirkssteuereinnahme abzugeben, nach-
dem die Restanten vorher zur Zahlung aufgefordert worden sind.
Die Ortssteuereinnehmer erhalten eine Hebegebühr, welche von
dem Ministerium bestimmt wird und 37„ Prozent der wirklich
erhobenen Beträge in keinem Falle übersteigen darf.
Hinsichtlich der monatlichen Ablieferungen der Begzirkasteuer=
einnahmen sowie hinsichtlich des Mahn= und Zwangovollstreckungs-
verfahrend verbleibt es bei den zeitherigen Bestimmungen.
S
S
—
—
8 3½2.
Die Zahlung der von der Einschätzungskommission veranlagten Steuer
darf wegen eines Einspruchs nicht aufgehalten werden, muß vielmehr unter Vor-