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behalt drr Erstattung des zuviel Bezahlten zu den bestimmten Terminen (ver-
gleiche § 31 unter a) erfolgen.
Wird die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer überhaupt bestritten, so
bleibt dem Betreffenden die Beschreitung des Rechtswegs vorbehalten.
In Bezug auf die ohne gesetzlichen Grund entrichteten Stenern findet
eine Rückforderung nur bis zum Schlusse desjenigen Kalenderjahres statt, für
welches sic erlegt worden sind.
Die Eimvendung von Beschwerden gegen den Bezirksausschuß wegen
Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften (§ 22) findet statt bis zum Ablaufe von
1 Wochen nach der Behändigung der Entscheidung an die betreffenden Stener-
pflichtigen.
IX. Hinterziehungen.
8 33.
Wer bei Selbsteinschätzung seines Einkommens oder des Einkommens
eines von ihm zu vertretenden Beitragspflichtigen oder bei Beantwortung der
von ihm zum zzwecke der Einschätzung oder der Verhandlung eines Rechtsmittels
amtlich vorgelegten Fragen im Betreff der Einkommens= oder Vermügens-
verhältnisse wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben erstattet, welche
zur Verkürzung des Steunerinteresses zu führen geeignet sind, macht sich der
Hinterziehung schuldig und verfällt, abgesehen von der etwaigen Konkurrenz,
eines schwerern Vergehens oder Verbrechens, in eine Geldstrafe in Höhe des
vierfachen Betrags der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt worden ist
oder verkürzt werden sollte.
Von einem fürmlichen Strafbescheide ist Abstand zu nehmen, wenn der
Schuldige freiwillig zur Bezahlung der verkürzten Steuer, des vierfachen Jahres-
betrags derselben und der durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten
sich bereit erklärt. Eine solche in verbindlicher Form vor dem Landrathe oder
dem Gemeindevorstande abgegebene Erklärung hat im Nichtzahlungsfalle die
Wirkung eines gerichtlichen Erkenntnisses.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung des Stenernachtrags sowie der zu-
erkannten Geldstrafen sammt Kosten geht auch auf die Erben des Schuldigen über.
Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren von Begehung der Hinter-
ziehung an gerechnet. Die Vollstreckung erkannter Strafen verjährt in zwei
Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Strafbescheid die Rechts-
kraft erlangt oder der Angeschuldigte sich der Strafe unterworfen hat. Das
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