Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Recht des Staates auf Nachzahlung der hinterzogenen Steuerbeträge unterliegt 
dagegen einer fünfzehnjährigen Verjährung. 
8 34. 
Steuerpflichtige, welche bei der Einschätzung übergangen oder in eine 
niedrigere Stufe eingeschätzt worden sind, als dies nach ihrem Einkommen zufolge 
des Gesetzes hätte geschehen sollen, sind zur Nachzahlung des der Staatskasse 
dadurch entzogenen Betrags auch dann verpflichtet, wenn eine Hinterziehung nicht 
vorliegt. Der Anspruch auf Nachzahlung unterliegt einer fünfzehnjährigen Ver- 
jährung. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung geht auf die Erben über. 
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Wenn bei dem *m* einer Hinterziehung der Schuldige 
nicht zu der in § 33 Absatz 2 nachgelassenen freiwilligen Bezahlung 
sich herbeiläßt, so hat auf Beschluß des Bezirksausschusses des- 
jenigen Bezirkos, in welchem die Hinterziehung ausgeführt oder 
beabsichtigt worden ist, das betreffende Landrathsamt sowohl den 
Betrag der etwa nachzuzahlenden Steuer wic den Betrag der zu 
erlegenden Geldstrafe durch einen Strafboscheid festzusetzen, welcher 
den Vorschriften in 8 459 Absatz 2 der Strafprozeßordnung vom 
1. Februar 1877 entsprechen muß. 
Dem Bezirksausschusse stehen bei den zur Fassung dieses Beschlusses 
nothwendigen Erörterungen alle Befugnisse zu, welche nach § 19 
des gegenwärtigen Gesetzes den Bezirkgeinschätzungskommissionen 
eingeräumt sind. 
Gegen den Strafbescheid des Landrathsamtes findet ein Rechts- 
mittel im Verwaltungswege nicht statt. 
Wird auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so hat das Land- 
rathsamt, sofern nicht etwa die Zurücknahme des erlassenen Be- 
scheides angezeigt erscheint, die Akten an die zuständige Staats- 
amwaltschaft zu übersenden, worauf in Gemäßheit der §§ 160 ff. 
der Strasprozeßordnung weiter zu verfahren ist. 
Die vorstehenden Bestimmungen unter Ziffer 1 bis J leiden auch 
in dem Falle Amvendung, wenn ohne gleichzeitige Anforderung 
einer Geldstrafe hinterzogene oder zu wenig gezahlte Einkommen= 
steuern von dem Stenerpflichtigen oder dessen Erben nachgefordert 
werden (§5 33 Absatz 3, 4. §5 34).
	        
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