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82.
Gegen Anordnung der Vetzteren findet, soweit nicht Besonderes hierüber
in diesem Gesetze verfügt ist, ausschließlich einmaliger Rekurs an die unmittelbar
vorgesetzte Behörde statt, jedoch ohne aufschiebende Wirkung.
8 3.
Die nach 8 57 des Reichsgesetzes zu leistenden Entschädigungen werden
aus der Staatskasse gewährt.
*§ 1.
In den Fällen des § 62 des Reichogesetzesn wird ebensowenig Ent-
schädigung gewährt wie dies in den Fällen der §§ 61 und 633 desselben Gesetzes
erfolgt. Ob einer der in den einschlagenden Paragraphen vorgesehenen Fälle
vorliegt, ist, wenn eine Entschädigung verlangt wird, von dem betreffenden
Gemeindevorstand, soweit nüthig, unter Zuziehung des Landthierarztes sorg-
fältig zu erörtern und festzustellen.
Der gemeine Werth der auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach
dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere muß thunlichst vor der
Tödtung, behufs Ermittelung der Entschädigung durch Schätzung festgestellt
werden. Die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Theile (§ 50
des Neichsgesetzes, Absatz 2 Sub 2) erfolgt sogleich nach Feststellung des Krank-
heitszustandes des Thieres.
teht fest, daß in Gemäßheit dieses Gesetzes (§ 4) oder der &§ 61 und 6-3
des Reichsgesetzes keine Entschädigung zu gewähren ist, so unterbleibt die Schätzung.
* 6.
Die Schätzung erfolgt unter Beobachtung der Bestimnungen in § 59 des
Reichogesetzes, sowie unter Leitung des Gemeindevorstandes durch eine aus dem
Landthierarzte oder in dessen Behinderung bezüglich aus sonstigen dringenden
Gründen einem anderen approbirten Thierarzte (vergl. § 2 Abs. 3 des Reichs=
gesetzes) und zwei Sachverständigen bestehende Kommission, deren Mitglieder,
mit Ausnahme des beamteten Landthierarztes, von dem Gemeindevorstande mittels.
Handschlago zu verpflichten sind.
Für jeden Landrathsamtsbezirk wird vom Behirksausschuß auf jedes Jahr
in dem Monat Dezember des vorausgehenden Jahres eine Liste von geeigneten