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Personen in der erforderlichen Zahl und mit Berücksichtigung der verschiedenen
Gegenden des Bezirks aufgestellt, welche von den Landrathsämtern im Amts-
und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht wird. Vor der Bekanmtmachung
sind die bezeichneten Personen durch das Landrathsamt zu benachrichtigen. Ueber
ihre etwaigen Einwendungen entscheidet der Bezirksausschuß endgültig in seiner
nächsten Sitzung oder durch Zirkular-Abstimmung.
Aus der Zahl dieser Personen hat der Gemeindevorstand die Sachver-
ständigen für den einzelnen Schätzungofall zu ernennen.
Anggeschlossen von der Theilnahme an der Schätzung sind:
u) Personen, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehreurechte befinden;
b) Jedermann
an) in eigener Sache,
bb) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
Ibcrrc) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie ver-
wandt oder verschwägert ist, auch wenn die Ehe, auf welcher
die Schwägerschaft beruht, nicht mehr besteht, oder mit der er
durch Adoption verbunden, beziehentlich in der Seitenlinie bis.
zum dritten Grade venvandt ist.
Den zugezogenen Sachverständigen und dem betreffenden Thierarzt ist
eine angemessene, nach Befinden durch die Landrathsämter festzustellende Aus-
lösung und Vergütung des Verlags für Reisefortkommen zu gewähren.
87.
Jedermann ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von 150 Mark, nach
Befinden entsprechender Haft, verpflichtet, der zur Ermittelung der Entschädigung
berufenen. Behörde über die nach § 59 des Reichsgesetzes auf die zu leistende
Entschädigung anzurechnende Versicherungssumme, auf die er aus Privat=
verträgen Anspruch hat, auch unaufgefordert wahrheitogetreue Angaben zu machen.
868.
Ueber das Ergebniß der Schätzung, über die derselben zu Grunde liegenden
thatsächlichen Umstände und über die Feststellung der Entschädigung, sowie über
die dem betreffenden Viehbesitzer sofort zu machende Eröffnung ist ein von den
Mitgliedern der Kommission mit zu unterschreibeundes Protokoll aufzunehmen.
Dieses Protokoll ist unter kurzer Angabe der den Entschädigungsfall be-
gleitenden und den Eutschädigungsanspruch begründenden Umstände an das
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