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polizei“ beziehungsweise dem „Vorsteher des Seuchenortes“ übertragenen Ob-
liegenheiten werden, soweit nicht dasg Anoführungogesetz vom 12. Juli 1898
oder die gegenwärtige Verordnung anders bestimmen, von den Gemeindevor=
ständen wahrgenommen. Die Zuständigkeit der Gemeindevorstände erstreckt sich
zugleich auf diejenigen unter Artikel 3 der revidirten Gemeindeordnung vom
17. Juni 1874 fallenden eximirten Besitzungen, deren Bewohner auf Grund des
Gesetzes vom 20. Dezember 1883 (Gesetzsammlung VBd. XX. S. 21) dem be-
treffenden Gemeindebezirke zugewiesen worden sind.
§ 2.
Die Gemeindevorstände haben alle Seuchenfälle dem Landrathsamte
anzuzeigen.
Dieselben haben zur Tüdtung von kranken und seuchenverdächtigen Thieren
mit Ausnahme der nachstehenden Fälle auf dem kürzesten Wege die Ermächtigung
seiteno des Landrathsamts einzuholen.
°Zur selbständigen Anordnung der Tödtung sind sie ermächtigt:
u) in den Fällen, in welchen an der Tollwuth erkrankte oder derselben
verdächtige Hunde und Katzen zu tödten sind:
b) in allen dringlichen Fällen festgestellter Erkrankung an einer unter
die Entschädigungobedingungen des Reichogesetzes vom * I
fallenden Senuche, in welchen nach dem Ausspruche des Landthierarztes
das Verenden des Thieres zu befürchten steht, bevor die landraths-
amtliche Ermächtigung ertheilt sein kann;
c) in den Fällen, in welchen es sich nach Feststellung der Lungenseuche
oder des Rotzes um die Tödtung weiterer Thiere desselben Gehöftes
handelt.
* 3.
Das Landrathsamt ist befugt, die Amtsverrichtungen der Gemeinde-
vorstände in geeigneten Fällen selbst zu übernehmen. Es hat von dieser Be-
fugniß namentlich dann Gebrauch zu machen, wenn die Gemeindevorstände die
ihnen zu Gebote stehenden Maßregeln lässig oder nicht vorschriftsmässig hand-
haben, oder wenn für mehrere Gemeinden gleichzeitig dieselben Verfügungen zu
treffen sind.
Im Besonderen bleibt dem Landrathsamte vorbehalten:
1. die Festlegung der Hunde in gefährdeten Bezirken (§ 20 der
Instruktion),