Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Pferde= und 
Rinderbeständen unterstehen der Beaufsichtigung durch die Landthierärzte. 
Auf allen Viehmärkten sind die zum Verkauf aufgestellten Thiere in ge- 
ordneter, eine thierärztliche Untersuchung ermiglichender Weise aufzustellen. Das 
Durcheinanderziehen der ausgestellten Thiere ist untersagt. Die Gemeinde- 
vorstände haben für die Durchführung dieser Vorschriften Sorge zu tragen. 
Der Vorverkauf von Rindern oder Schweinen vor erfolgter landthier- 
ärztlicher Untersuchung (§ 11 dieser Verordnung) ist untersagt. 
Nach Beendigung des Marktes sind sowohl der Marktplatz als alle von 
fremden Rindvieh und Schweinen benubten Stallräume gründlich zu reinigen. 
8 10. 
Ferner sind die öffentlichen Schlachthnse abgesehen von den in 87 am 
Schlusse bezeichucten, von den Landthierärzten durch gelegentliche und unvermuthete 
Besuche zu beaufsichtigen. 
8 11. 
Alle von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkaufs aufgestellten oder 
öffentlich ausgebotenen Rindvieh= und Schweinebestände unterliegen der Beauf- 
sichtigung durch den zuständigen Landthierarzt dergestalt, daß der Verkauf 
untersagt ist, so lange nicht durch landthierärztliche Untersuchung das Nicht- 
vorhandensein von Seuchen festgestellt ist. 
Zu diesem Zwecke haben sowohl der betreffeude Händler als die Besitzer 
von Gasthofs= und Privatställen, in denen Händlerwieh eingestellt wird, und 
zwar spätestens im Verlaufe von 12 Stunden dem Gemeindevorstande Anzeige 
von der Aufstellung von Nindvieh oder Schweinen, sowie von Veränderungen 
der Bestände durch Zugang neuer Thiere zu erstatten. Ueber die erfolgte An- 
zeige ist von dem Gemeindevorstande eine Bescheinigung auszustellen. 
Der Gemeindevorstand hat seinerseits die Zuziehung des Landthierarztes 
zu veranlassen. Die Kosten der Untersuchung fallen nach § 11 unter b des 
Auoführungsgesetzes vom 12. Juli 1898 den Händlern zur Last. 
8 12. 
Das Treiben der zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Schweine ist 
untersagt. Der Transport derselben darf nur auf Wagen stattfinden. 
Die Führer von Schweinen, welche im Umherziehen verkauft werden 
sollen, haben ihre Thiere vor dem Beginn des Umherziehens und Verkaufs von 
einem inländischen Landthierarzte auf ihren Gesundheitszustand, besonders in
	        
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