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durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Pferde= und
Rinderbeständen unterstehen der Beaufsichtigung durch die Landthierärzte.
Auf allen Viehmärkten sind die zum Verkauf aufgestellten Thiere in ge-
ordneter, eine thierärztliche Untersuchung ermiglichender Weise aufzustellen. Das
Durcheinanderziehen der ausgestellten Thiere ist untersagt. Die Gemeinde-
vorstände haben für die Durchführung dieser Vorschriften Sorge zu tragen.
Der Vorverkauf von Rindern oder Schweinen vor erfolgter landthier-
ärztlicher Untersuchung (§ 11 dieser Verordnung) ist untersagt.
Nach Beendigung des Marktes sind sowohl der Marktplatz als alle von
fremden Rindvieh und Schweinen benubten Stallräume gründlich zu reinigen.
8 10.
Ferner sind die öffentlichen Schlachthnse abgesehen von den in 87 am
Schlusse bezeichucten, von den Landthierärzten durch gelegentliche und unvermuthete
Besuche zu beaufsichtigen.
8 11.
Alle von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkaufs aufgestellten oder
öffentlich ausgebotenen Rindvieh= und Schweinebestände unterliegen der Beauf-
sichtigung durch den zuständigen Landthierarzt dergestalt, daß der Verkauf
untersagt ist, so lange nicht durch landthierärztliche Untersuchung das Nicht-
vorhandensein von Seuchen festgestellt ist.
Zu diesem Zwecke haben sowohl der betreffeude Händler als die Besitzer
von Gasthofs= und Privatställen, in denen Händlerwieh eingestellt wird, und
zwar spätestens im Verlaufe von 12 Stunden dem Gemeindevorstande Anzeige
von der Aufstellung von Nindvieh oder Schweinen, sowie von Veränderungen
der Bestände durch Zugang neuer Thiere zu erstatten. Ueber die erfolgte An-
zeige ist von dem Gemeindevorstande eine Bescheinigung auszustellen.
Der Gemeindevorstand hat seinerseits die Zuziehung des Landthierarztes
zu veranlassen. Die Kosten der Untersuchung fallen nach § 11 unter b des
Auoführungsgesetzes vom 12. Juli 1898 den Händlern zur Last.
8 12.
Das Treiben der zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Schweine ist
untersagt. Der Transport derselben darf nur auf Wagen stattfinden.
Die Führer von Schweinen, welche im Umherziehen verkauft werden
sollen, haben ihre Thiere vor dem Beginn des Umherziehens und Verkaufs von
einem inländischen Landthierarzte auf ihren Gesundheitszustand, besonders in