Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Die Besteuerung des Arbeitseinkommens der Gewerbsgehilfen und Fabrik- 
arbeiter dagegen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen in §§ 1 und 2 
des gedachten Reichsgesetzes. Deshalb sind z. B. die im Besitze der diesseitigen 
Staatsangehöriglieit befindlichen Maurer-, Zimmer= und Schieferdeckergesellen, 
welche in den Sommermonaten unter Zurücklassung ihrer Familien auswärts 
auf Arbeit gehen, nach ihrem gesammten Arbeitseinkommen zur diesseitigen 
Steuer heranzuziehen, während sie in den anderen Staaten hinsichtlich dieses 
Einkommens auf Freiheit von den direkten Staatssteuern Anspruch haben. 
Umgekehrt sind verheirathete Gewerbsgehilfen und Fabrikarbeiter, welche im 
Fürstenthume Arbeit nehmen, aber in einem andern Bundesstaate die Staats- 
angehörigkeit besitzen und daselbst eine Wohnung für ihre Familie inne behalten, 
wegen ihres Arbeitseinkommens nicht mit diesseitiger Einkommensteuer zu belegen. 
88. 
Alle bei dem Heere oder bei den Landwehrstämmen in Reihe und Glied 
befindlichen Unteroffiziere und gemeinen Soldaten sind im Betreff ihrer Löhnungen 
und sonstigen Dienstbezüge steuerfrei; dasselbe gilt von den Lazarethaufsehern 
und anderen Militärpersonen, welche dem Range nach den Unteroffizieren gleich- 
stehen, sowie von den Offizierburschen. 
Dagegen kommt den Offizieren und den ihnen im Range gleichstehenden 
Zahlmeistern, ingleichen den Büchsenmachern und anderen Militärbeamten ein 
solcher Anspruch auf Steuerfreiheit nicht zu. 
Militär-Gnadengehaltsempfänger (Invaliden, Hinterbliebene der vor dem 
Feinde gefallenen Soldaten u. s. w.) sind steuerfrei, wenn sie außer der Militär= 
pension kein anderes steuerpflichtiges Einkommen beziehen: im entgegengesetzten 
Falle ist bei Feststellung ihres Steuersatzes auch der Militär-Gnadengehalt mit 
in Anrechnung zu bringen. 
II. Vorschriften für die Einschätzung. 
(6 144 des Geseucs.) 
A. Stenerfiusen und allgemeine Grundsätze. 
89. 
Die Steuerstufen bis zu Einkommensbeträgen von 213000 M. — Pf. 
und die für jede Stufe sich ergebenden Steuersätze sind der unter & beigefügten 
Hilfstafel zu entnehmen.
	        
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