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8 15.
Die Ziusen von Schulden des Stenerpflichtigen müssen, wenn sie von
dessen Einkommen in Abzug gebracht werden sollen, vor der Einschätzung dem
Vorsitzenden der Bezirkseinschätzungskommission beziehungsweise, soviel die zu
Abtheilung ! gehörigen Stenerpflichtigen anlangt, dem Gemeindevorstande
schriftlich unter Angabe des Namens und Wohnorts des Glänbigers, sowie des
Datums der Schuldurkunde und des Zinsfußes speziell nachgewiesen werden.
(Gesetz, § 11 Abs. 8, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. ö.) Wenn der Gemeindevorstand
nicht zugleich Vorsitzender der Ortgeinschätzungskommission ist (3. B. bei der
Vereinigung mehrerer Gemeinden unter einer Einschätzungskommission), so hat
er die bei ihm eingehenden Nachweise alsbald an den Kommissionsvorsitzenden
abzugeben.
Wenn ein Steuerpflichtiger in seiner Selbsteinschätzung Schuldenzinsen
abgezogen hat, ohne den vorgeschriebenen speziellen Nachweis unter Angabe des
Namens und Wohnorts des Glänbigers, sowie des Datums der Schuldurkunde
und des Zinsfußes erbracht zu haben, so ist er vor der Einschätzung von dem
Vorsitzenden der Einschätzungokommission aufzufordern, den Nachweis binnen
3 Tagen noch zu erbringen. Im Unterlassungofalle dürfen die Zinsen der nicht
nachgewiesenen Schulden weder bei der Einschätzung noch im Einspruchs= oder
Berufungsverfahren berücksichtigt werden. Auf diesen Nachtheil ist der Steuer-
pflichtige bei der Aufforderung ausdrücklich hinzuweisen.
Ueberdies ist, falls bei der Einschätzungskommission oder deren Vor-
sitzendem begründete Zweifel darüber obwalten, ob die Schulden noch wirklich
bestehen und zu verzinsen sind, auf Verlangen ein näherer Nachweio hierüber
durch Vorlegung der Quittungen über die im letzten Jahre geschehene Zinsen-
zahlung zu erbringen.
* 16.
Im Allgemeinen sind die sämmtlichen Schuldenzinsen von dem Gesammt-
einkommen des Steunerpflichtigen abzuziehen, ohne Rücksicht auf den Entstehungs-
grund der Schulden.
Wenn jedoch die Besteuerung einer Person lediglich auf Einkommen aus
Besoldungen, Pensionen und Wartegeldern, die aus einer hierländischen Staats-
kasse gezahlt werden, aus hierländischem Grundbesin oder aus hierländischem
Gewerbebetrieb sich erstreckt, so sind nur die Zinsen solcher Schulden und solche
Lasten abzugofähig, welche auf den bezeichneten inländischen Quellen haften oder
für deren Erwerb ausgenommen sind.