Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Die Abrechnung wird daher nicht schon dadurch begründet, daß eine 
persönliche verzinsliche Schuld des Steuerpflichtigen zur Sicherstellung als 
Hypothek auf ein hierländisches Grundstück eingetragen ist, dieses also rechtlich 
für Schuld und Zinsen haftet; vielmehr müssen Schuld und Zinsen im wirk- 
lichen wirthschaftlichen Zusammenhange mit der inländischen Einkommensquelle 
stehen. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn der Stenerpflichtige die hypothekarisch 
auf dem hierländischen Grundeigenthume eingetragenen Schulden nachweislich bei 
Erwerb des Grundstückes übernommen oder zum Zwecke des Envwerbs, der 
Melioration oder Bewirthschaftung aufgenommen hat. 
Ist bei Beranlagung eines Steuerpflichtigen Einkommen aus einer der 
oben in § 4 bezeichneten nicht hierländischen Quellen außer Ansatz zu lassen, so 
darf von dem im Fürstenthume steuerpflichtigen Einkommen derjenige Betrag an 
Schuldenzinsen, Renten und sonstigen Lasten, welcher nach Vorstehendem wirth- 
schaftlich auf jenen nicht hierländischen Quellen haftet, nicht abgerechnet werden. 
817. 
Kapitalanlagen dürfen von dem steuerbaren Einkommen nicht in Abzug 
gebracht werden. 
Hierzu gehören unter andern die Ausgaben für Grundstückomeliorationen, 
für Neu= und Erweiterungsbauten, für Anschaffung von Maschinen und Betriebs- 
mitteln, soweit dieselben nicht an Stelle von abgegangenen gleichartigen Gegen- 
ständen angeschafft werden oder soweit sie die in Abgang gebrachten an Werth und 
Leistungsfähigkeit wesentlich übersteigen, Prämien von genommenen Lebens- 
versicherungen u. a. m. 
Dasselbe gilt von Beträgen, welche neben den Zinsen zur Tilgung der 
Schulden, sei es freiwillig oder in Folge einer rechtlichen Verpflichtung, gezahlt 
werden, weil sie ebenfallo nur eine Kapitalanlage bilden. 
Wenn die gezahlten Beträge theils zur Verzinsung, theils zur Tilgung 
von Schuldforderungen bestimmt sind, wie 3z. B. bei Landrenten, Gehalts- 
abzügen u. s. w., so muß der zur Tilgung bestimmte Theil ausgesondert werden, 
weil er von dem steuerbaren Betrage des Jahreseinkommens nicht in Abzug zu 
kommen hat. 
8e18. 
Die zur Bestreitung der Gemeinde-, Bezirks= und Parochialbedürfnisse 
dienenden Abgaben, mögen dieselben vom Einkommen überhaupt oder speziell 
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