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Die Abrechnung wird daher nicht schon dadurch begründet, daß eine
persönliche verzinsliche Schuld des Steuerpflichtigen zur Sicherstellung als
Hypothek auf ein hierländisches Grundstück eingetragen ist, dieses also rechtlich
für Schuld und Zinsen haftet; vielmehr müssen Schuld und Zinsen im wirk-
lichen wirthschaftlichen Zusammenhange mit der inländischen Einkommensquelle
stehen. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn der Stenerpflichtige die hypothekarisch
auf dem hierländischen Grundeigenthume eingetragenen Schulden nachweislich bei
Erwerb des Grundstückes übernommen oder zum Zwecke des Envwerbs, der
Melioration oder Bewirthschaftung aufgenommen hat.
Ist bei Beranlagung eines Steuerpflichtigen Einkommen aus einer der
oben in § 4 bezeichneten nicht hierländischen Quellen außer Ansatz zu lassen, so
darf von dem im Fürstenthume steuerpflichtigen Einkommen derjenige Betrag an
Schuldenzinsen, Renten und sonstigen Lasten, welcher nach Vorstehendem wirth-
schaftlich auf jenen nicht hierländischen Quellen haftet, nicht abgerechnet werden.
817.
Kapitalanlagen dürfen von dem steuerbaren Einkommen nicht in Abzug
gebracht werden.
Hierzu gehören unter andern die Ausgaben für Grundstückomeliorationen,
für Neu= und Erweiterungsbauten, für Anschaffung von Maschinen und Betriebs-
mitteln, soweit dieselben nicht an Stelle von abgegangenen gleichartigen Gegen-
ständen angeschafft werden oder soweit sie die in Abgang gebrachten an Werth und
Leistungsfähigkeit wesentlich übersteigen, Prämien von genommenen Lebens-
versicherungen u. a. m.
Dasselbe gilt von Beträgen, welche neben den Zinsen zur Tilgung der
Schulden, sei es freiwillig oder in Folge einer rechtlichen Verpflichtung, gezahlt
werden, weil sie ebenfallo nur eine Kapitalanlage bilden.
Wenn die gezahlten Beträge theils zur Verzinsung, theils zur Tilgung
von Schuldforderungen bestimmt sind, wie 3z. B. bei Landrenten, Gehalts-
abzügen u. s. w., so muß der zur Tilgung bestimmte Theil ausgesondert werden,
weil er von dem steuerbaren Betrage des Jahreseinkommens nicht in Abzug zu
kommen hat.
8e18.
Die zur Bestreitung der Gemeinde-, Bezirks= und Parochialbedürfnisse
dienenden Abgaben, mögen dieselben vom Einkommen überhaupt oder speziell
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