Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Danach ist es insbesondere nicht gestattet, bei der Einschätzung des Ein- 
kommens aus bergmännischen Unternehmungen einen Theil des ermittelten 
Reinertrags mit Rücksicht darauf außer Ansatz zu lassen, daß der Bergbau- 
betrieb seiner eigenthümlichen Natur nach mit der zeit die ganze Eigenthums- 
quelle, die Substanz des Bergwerks selbst aufzehrt. 
28. 
Ob ein Grundstück Spekulationszwecken dient (& 11 Abs. 9 des Gesetzeo, 
ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse zu beurtheilen. 
Regelmäßig ist diese Zweckbestimmung bei solchen Grumsiücken anzunehmen, 
welche von Personen erworben oder in Besitz gehalten werden, die den Erwerb 
von Grundstücken und deren Veräußerung, sei es nach vorgängiger Bebauung 
oder ohne solche, gewerbsmäßig betreiben. 
C. Das Ginkommen aus Kapikalvermägen bekrefeend. 
8 20. 
In der Regel bilden die zugesicherten Zinsen oder Renten das zu 
besteuerude Einkommen. 
Wenn aber Zinsen oder Renten nicht regelmäßig unverkürzt eingehen 
oder, wie z. B. Dividenden aus Aktiennunternehmungen, jährlichen Schwankungen 
unterliegen, so ist der für das vorangegangene Jahr gezahlte Betrag in An- 
rechnung zu bringen. Letztere Bestimmung bezieht sich jedoch, als Ausnahme 
von der Regel, nur auf solche Zinsen und Renten, bei denen ihrem Wesen nach 
Schwankungen oder Verkürzungen vorzukommen pflegen, bei denen daher auf 
einen festen unveränderlichen Jahresbetrag nicht gerechnet werden kann. 
Darauf, ob in einzelnen Fällen aus diesem oder jenem Grunde aus- 
nahmsweise ein fälliger Zins= oder Rentenbetrag rückständig bleiben oder aus- 
fallen könnte, darf dagegen bei der Ermittelung des Jahreseinkommens keine 
Rücksicht genommen werden. 
D. Das Ginkommen ans Amt, Handel und Gewerbe oder irgend einer Arl 
gewinnbringender Beschäfligung belreffend. 
8 330. 
Bei Handel= und Gewerbtreibenden ist das Einkommen, welches sie aus 
Grundeigenthum oder Kapitalvermögen beziehen, ebenso wie bei allen übrigen
	        
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