218
Danach ist es insbesondere nicht gestattet, bei der Einschätzung des Ein-
kommens aus bergmännischen Unternehmungen einen Theil des ermittelten
Reinertrags mit Rücksicht darauf außer Ansatz zu lassen, daß der Bergbau-
betrieb seiner eigenthümlichen Natur nach mit der zeit die ganze Eigenthums-
quelle, die Substanz des Bergwerks selbst aufzehrt.
28.
Ob ein Grundstück Spekulationszwecken dient (& 11 Abs. 9 des Gesetzeo,
ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse zu beurtheilen.
Regelmäßig ist diese Zweckbestimmung bei solchen Grumsiücken anzunehmen,
welche von Personen erworben oder in Besitz gehalten werden, die den Erwerb
von Grundstücken und deren Veräußerung, sei es nach vorgängiger Bebauung
oder ohne solche, gewerbsmäßig betreiben.
C. Das Ginkommen aus Kapikalvermägen bekrefeend.
8 20.
In der Regel bilden die zugesicherten Zinsen oder Renten das zu
besteuerude Einkommen.
Wenn aber Zinsen oder Renten nicht regelmäßig unverkürzt eingehen
oder, wie z. B. Dividenden aus Aktiennunternehmungen, jährlichen Schwankungen
unterliegen, so ist der für das vorangegangene Jahr gezahlte Betrag in An-
rechnung zu bringen. Letztere Bestimmung bezieht sich jedoch, als Ausnahme
von der Regel, nur auf solche Zinsen und Renten, bei denen ihrem Wesen nach
Schwankungen oder Verkürzungen vorzukommen pflegen, bei denen daher auf
einen festen unveränderlichen Jahresbetrag nicht gerechnet werden kann.
Darauf, ob in einzelnen Fällen aus diesem oder jenem Grunde aus-
nahmsweise ein fälliger Zins= oder Rentenbetrag rückständig bleiben oder aus-
fallen könnte, darf dagegen bei der Ermittelung des Jahreseinkommens keine
Rücksicht genommen werden.
D. Das Ginkommen ans Amt, Handel und Gewerbe oder irgend einer Arl
gewinnbringender Beschäfligung belreffend.
8 330.
Bei Handel= und Gewerbtreibenden ist das Einkommen, welches sie aus
Grundeigenthum oder Kapitalvermögen beziehen, ebenso wie bei allen übrigen