Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

225 
Bei Erörterung der in den Einsprüchen enthaltenen Angaben haben die 
Bezirksausschüsse und Berufungskommissionen zwar mit Sorgfalt vorzugehen 
und nöthigenfalls von den ihnen nach § 28 Abs. 3 des Gesetzes eingerämmten 
ausgedehntern Befugnissen Gebrauch zu machen, vor Allem ist es jedoch Sache 
des Steuerpflichtigen, die zur Beurtheilung der von ihm erhobenen Beschwerde- 
punkte erforderlichen thatsächlichen Unterlagen und die zur Begründung seiner 
Augabe dienenden Beweismittel (Urkunden, Zeugen, Sachverständige) vollständig 
herbeizuschaffen, widrigenfalls er sich selbst die Zurückweisung seines Einspruchs 
beizumessen haben würde. 
§ 17. 
Die Berufungen, welche im Interesse des Staatssiskus von einem der 
Einschätzungskommission beigegebenen Regierungskommissare oder von dem Land- 
rathsamte eingelegt werden, sind dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission 
zu behändigen und ebenso, wie die von letzterm ausgehenden Vernfungen, mit 
den Gründen für die von der Einschätzung abweichende Ansicht zu versehen. 
Der Vorsitzende der Kommission hat hiervon dem betreffenden Stenerpflichtigen 
sogleich Nachricht zu geben mit dem Eröffnen, daß ihm binnen einer zwei- 
wächigen, vom Tage der Benachrichtigung an zu rechnenden Frist die Eingabe 
einer Gegenerklärung freistehe. Nach Ablauf dieser Frist ist in Gemäßheit des 
oben in § 45 Abs. 1 Bemerkten mit Einholung eines Gutachtens der Kommission 
und Abgabe der Sache an den Vorsitzenden des Bezirksausschusses zu verfahren. 
8 48. 
Werden von dem Steuerpflichtigen Einwendungen gegen die in Folge der 
Bernfung drohende Stenererhöhung geltend gemacht, so sind dieselben ebenso zu 
behandeln, wie ein gleichzeitig mit der eingelegten Berufung erhobener Einspruch. 
In einem solchen Falle ist daher der Bezirksausschuß oder die Berufungs- 
kommission nicht nur verpflichtet, die vom Stenerpflichtigen beigebrachten urkund= 
lichen Nachweise einzusehen und die von demselben gestellten Zeugen oder Sach- 
verständigen zu vernehmen, sondern auch befugt, sowohl zum Schutze des Stener- 
pflichtigen, als zur bessern Begründung seines eigenen Urtheils von den in 
* 28 Abs. 3 des Gesetzes weiter bezeichneten Mitteln zur Erforschung der 
Wahrheit nach seinem Ermessen Gebrauch zu machen. 
Wenn dagegen der Stenerpflichtige die Einreichung einer Gegenerklärung 
unterläßt, so gilt die Bestimmung in § 28 Abs. 2 des Gesetzes, nach welcher 
dem Bezirksausschusse bei Erörterung der von den Vertretern des Staatsfiokus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.