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b) hinsichtlich derjenigen Steuerpflichtigen, welche während eines
Jahres in Zugang kommen oder in eine höhere Stufe eingestellt
werden. (§ 29 Abs. 6 des Gesetzes.)
8 56.
Nach Feststellung sämmtlicher Einschützungsregister hat das Landrathsamt
eine Hauptzusammenstellung über den terminlichen Sollertrag der Steuer anzu-
fertigen, diese aber in je einem Exemplare dem Ministerimm (Finanzabtheilung)
zu überreichen und der Bezirkostenereinnahme zugehen zu lassen. Die Zahl der
zu den drei untersten Stufen von Abtheilung l Veranlagten ist in der Haupt-
äusammenstellung mitanzugeben, der auf dieselben entfallende Steuerbetrag jedoch
bei der Aufrechnung außer Ansatz zu lassen.
Schließlich sind die Einschätzungoregister an die Gemeindevorstände be-
ziehungsweise an die Vorsitzenden der Bezirkskommissionen zurückzugeben, um
von denselben bei den Vorarbeiten für die nächste Veranlagung mitbenutzt
zu werden.
8 57.
Wenn ein Dienstbote, Fabrikarbeiter u. s. w. (§ 31 lil. h des Gesetzes)
im Laufe eines Monats, vor dessen Beginn er bereits zur hierländischen Ein-
kommensteuer veranlagt war, bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt wurde, so haftet
für die auf diesen Monat rückständigen Steuern derjenige Arbeitgeber, bei dem
die erste Beschäftigung in dem betreffenden Monate stattgefunden hat.