Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

229 
b) hinsichtlich derjenigen Steuerpflichtigen, welche während eines 
Jahres in Zugang kommen oder in eine höhere Stufe eingestellt 
werden. (§ 29 Abs. 6 des Gesetzes.) 
8 56. 
Nach Feststellung sämmtlicher Einschützungsregister hat das Landrathsamt 
eine Hauptzusammenstellung über den terminlichen Sollertrag der Steuer anzu- 
fertigen, diese aber in je einem Exemplare dem Ministerimm (Finanzabtheilung) 
zu überreichen und der Bezirkostenereinnahme zugehen zu lassen. Die Zahl der 
zu den drei untersten Stufen von Abtheilung l Veranlagten ist in der Haupt- 
äusammenstellung mitanzugeben, der auf dieselben entfallende Steuerbetrag jedoch 
bei der Aufrechnung außer Ansatz zu lassen. 
Schließlich sind die Einschätzungoregister an die Gemeindevorstände be- 
ziehungsweise an die Vorsitzenden der Bezirkskommissionen zurückzugeben, um 
von denselben bei den Vorarbeiten für die nächste Veranlagung mitbenutzt 
zu werden. 
8 57. 
Wenn ein Dienstbote, Fabrikarbeiter u. s. w. (§ 31 lil. h des Gesetzes) 
im Laufe eines Monats, vor dessen Beginn er bereits zur hierländischen Ein- 
kommensteuer veranlagt war, bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt wurde, so haftet 
für die auf diesen Monat rückständigen Steuern derjenige Arbeitgeber, bei dem 
die erste Beschäftigung in dem betreffenden Monate stattgefunden hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.