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der Einkommensteuer eine Erleichterung der Steuerpflichtigen in den untersten
Stenerstufen zur Folge hat. Nach den in Angriff genommenen Vorarbeiten für
den künftigen Staatshaushaltsetat wird aber kaum die Miglichkeit gegeben sein,
schon in der nächsten Finanzperiode die Beiträge zur Beamtemvittwenpensions-
anstalt zu beseitigen oder mit einer weitern Ermäßigung der geringern Steuer-
sätze vorzugehen.
Vermüge des Jagdgesetzes sind die bezüglichen Rechtsverhältnisse, welche
vorher im Verordnungowege geregelt waren, auf eine gesetzmäßige Grundlage
gestellt worden.
Ueberdies sind folgende Gesetze von Unserm Ministerium mit dem Land-
tage vereinbart und von Uns erlassen worden:
das Gesetz, die Abänderung der Sporteltaxe vom 18. Dezember
1855 betreffend,
dads Nachtragogesetz zum Gesetze vom 23. März 1893, die Be-
soldungen der Volksschullehrer betreffend,
das Gesetz, die Aufhebung der Vorschrift in § 11 unter a des
Vereinsgesetzes vom 5. Juli 1852 betreffend,
das Gesetz, die Abänderung des Berggesetzes vom p9. Oktober 1870
betreffend,
das Nachtragsgesetz zum Volkoschulgesetze vom 4. November 1870,
das Gesetz, die Einlagen bei den Landessparkassen betreffend,
das Gesetz, die Privilegirung der städtischen Leihanstalt in Gera
betreffend,
das Gesetz, die Abänderung des Gesetzes über die Pensionirung
der Geistlichen vom 27. Oktober 1872 betreffend,
das Gesetz, die Ausführung des Reichsgesetzes wegen der Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend.
Ferner hat der Landtag die verfassungsmäßige Zustimmung ertheilt:
der landesherrlichen Verordnung vom 28. März 1898 zur Aus-
führung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897, die Abänderung
der Gewerbeordnung betreffend,
dem über die gemeinschaftlichen Ausgaben des Thüringischen Zoll-
und Steuervereins von den Vereinsregierungen vereinbarten
anderweiten Etat,
dem Staatsvertrage mit Preußen und Bayern wegen Herstellung
einer Eisenbahn von Blankenstein nach Marxgrün,