Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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J. 
Weiterer Nachtrag zu dem Staatsvertrage vom II. Movember 1878, 
die Bildung gemeinschaftlicher Ichwurgerichtsbezirke betreffend. 
Die Staatsregierungen 
a#. des Königreichs Preußen, 
h. des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie, 
des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, 
des Herzogthums Sachsen-Meiningen, 
des Herzogthums Sachsen-Altenburg, 
der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha, 
des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, 
h. des Fürstenthums Reuß älterer Linie, 
haben durch die bestellten Bevollmächtigten, nämlich: 
für das Königreich Preußen 
den Königlich Preußischen Geheimen Oberjustizrath Vierhaus, 
für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linic 
den Fürstlichen Staatsrath Graesel, 
für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Junstizrath Trautvetter, 
für das Herzogthum Sachsen-Meiningen 
.den Herzoglich Sächsischen Regierungsrath Nohr, 
für das Herzogthum Sachsen-Altenburg 
den Herzoglich Sächsischen Geheimen Regierungsrath Geier, 
für die Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha 
den Herzoglich Sächsischen Staatsminister, Wirklichen Geheimrath 
von Strenge, Exzellenz, 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt 
den Fürstlichen Geheimen Staatsrath Hauthal, 
für das Fürstenthum Reuß älterer Linie 
den Fürstlichen Regierungsrath Cammann, 
nachstehenden weiteren Nachtrag zu dem die Bildung gemeinschaftlicher Schwur- 
gerichtsbezirke betreffenden Staatsvertrag vom 11. November 1878 mit Nachtrag 
vom 30. März 1889 mit dem Vorbehalte allseitiger Ratifikation unter sich 
vereinbart. 
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