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J.
Weiterer Nachtrag zu dem Staatsvertrage vom II. Movember 1878,
die Bildung gemeinschaftlicher Ichwurgerichtsbezirke betreffend.
Die Staatsregierungen
a#. des Königreichs Preußen,
h. des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie,
des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach,
des Herzogthums Sachsen-Meiningen,
des Herzogthums Sachsen-Altenburg,
der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha,
des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt,
h. des Fürstenthums Reuß älterer Linie,
haben durch die bestellten Bevollmächtigten, nämlich:
für das Königreich Preußen
den Königlich Preußischen Geheimen Oberjustizrath Vierhaus,
für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linic
den Fürstlichen Staatsrath Graesel,
für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach
den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Junstizrath Trautvetter,
für das Herzogthum Sachsen-Meiningen
.den Herzoglich Sächsischen Regierungsrath Nohr,
für das Herzogthum Sachsen-Altenburg
den Herzoglich Sächsischen Geheimen Regierungsrath Geier,
für die Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha
den Herzoglich Sächsischen Staatsminister, Wirklichen Geheimrath
von Strenge, Exzellenz,
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt
den Fürstlichen Geheimen Staatsrath Hauthal,
für das Fürstenthum Reuß älterer Linie
den Fürstlichen Regierungsrath Cammann,
nachstehenden weiteren Nachtrag zu dem die Bildung gemeinschaftlicher Schwur-
gerichtsbezirke betreffenden Staatsvertrag vom 11. November 1878 mit Nachtrag
vom 30. März 1889 mit dem Vorbehalte allseitiger Ratifikation unter sich
vereinbart.
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