Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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I. 
Unter entsprechender Abänderung der in den Schlußprotokollen vom 
11. November 1878 und 30. März 1889 hierüber getroffenen Bestimmungen 
wird zur Ausführung des § 5 des Staatsvertrags vom 11. November 1878, 
des Nachtragsvertrags vom 30. März 1889 und bezüglich des zweiten Nachtrags 
vom heutigen Tage bids auf anderweite Vereinbarung Folgendes bestimmt: 
Die Zahl der Geschworenen (§ 86 des Gerichtsverfassungsgesetzes) wird 
für den Schwurgerichtsbezirk Meiningen auf 190, darunter 30 Hilfsgeschworene, 
nämlich 
für Meiningen: 110, 
Coburg: 5 
Preußen: 
und für den Schwurgerichtsbezirk Gotha= Eisen auf 141, darunter 30 Hilfs- 
geschworene, nämlich 
für Gotha: 84, 
Eisenach: 57 
festgesetzt. 
III. 
Den Landesjustizuenwaltungen Weimar und Gotha wird die anderweite 
Festsetzung der Zahl der Geschworenen für den Fall überlassen, daß der Schwur- 
gerichtssitz zeitweise nach Eisenach verlegt werden sollte. 
Vorg. genehm. 
l. Hugo Trautvetter. 
Felix Vierhaus. 
Karl Nohr. 
Gustav Geier. 
„ v. Strenge. 
Hauthal. 
A. Cammann. 
K. Graesel. 
r— 
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