Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

274 
behaltlich des vollen Ersatzes einer nothwendig gewordenen Mehrausgabe. 
Liegt die Grenze des Wohnortes des Arztes oder des Patienten über 
2 Kilometer von der betreffenden Eisenbahnstation entfernt, so treten 
die Bestimmungen der Nummer 15 in Kraft. 
Außerdem hat der Arzt in den Fällen der Nummern 15 und 16 Ent- 
schädigung für Zeitwersaumniß und zwar für **r* anefangene hole 
Stunde in Höhe von. .. .1 3 M. 
zu beanspruchen. 
18) Besucht der Arzt mehrere außerhalb seines Wohnorts befindliche Kranke 
auf einer Nundfahrt, so sind die gesammten Fuhrkosten und die Ent- 
schädigung für Zeitversäumnis (Ziffer 15 bis 17) auf die einzelnen 
Verpflichteten zu vertheilen. 
19) Wird der Arzt bei Gelegenheit der auowärtigen Besuche gemäß Ziffer 
15 bis 18 noch von anderen Kranken in Anspruch genommen, so stehen 
ihm die Sätze unter Ziffer 1 und 3 zu. 
20) Für schriftliche Ausfertigungen einschließlich der Reinschrift, und zwar: 
a. Für eine kurze Bescheinigung über esundheit oder Krankheit eines 
— 
— 
Menschen 1 bis 3 M. 
b. Für einen ausführlichen Krankenbericht. 3 bis 10 M. 
c. Für ein wissenschaftlich begründetes Gutachten 8 bis 30 M. 
d. Für einen im Interesse des Kranken zu schreibenden 
Briee .. . 2bis 6 M. 
21) Für die von den Angehorigen eines Verstorbenen verlangte 
u. äußere Besichtigung ciner Leiche einschließlich einer etwa darüber 
auszustellenden Bescheinigung . 3 bis 6 M. 
b. für die äußere Besichtigung mit WR * einer mensch- 
lichen Leiche . 10 bis 30 M. 
22) Für einen schriftlichen Sectionsbericht 3 bis 10 M. 
23) Für die Bemühungen zur Wiederbelebung eines Scheintodten, ohne die 
etwaige Nachbehandlung 4 bis 20 M. 
24) Für die Einimpfung der Schuzpocken T der 22 und der 
Ausstellung des Impfscheins. bis 5 M. 
25) Werden mehrere zu demselben Hausstande gehdrige Personen in den- 
selben Raume gemeinschaftlich geimpft, für icde u weitere erson 1 bid 2 M. 
26) Für die Leitung eines Baden 2 bis 6 M.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.