Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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45) Für eine Sehnendurchschneidung 5 bis 20 M. 
46) Für eine Sehnennatt 8 bis 30 M. 
47) Für eine Nervenisolirung und rui oder Dehnung oder 
Naht .10 bis 50 M. 
18) Für die Eutfernuig frender Körper: 
a. aus den natürlichen Oeffnungen 2 bis 10 M. 
b. aus dem Kehlkopf oder der Speiseröhre 5 bis 50 M. 
49) Für Entfernung frender Körper oder Anochensplitter aus einer Schuß- 
wunde 5 bis 10 M. 
50) Für Entleerung von Iluüssigkeit mittelst r* 
ua#. aus dem Wasserbruch 5 bis 10 M. 
h. aus der Brusthöhle, der W der Blase 
oder dem Eierstock . 10 bis 30 M. 
51) Für Entfernung kleiner leicht zu ie inn an äußeren 
Körpertheilen #3 bis 15 M. 
52) Für Entfernung großer tonmlizirter Geschwüste . 20 bis 150 M. 
53) Für Katheterismus der Enstachicchen Trouipete mit iteinblafen oder 
Einspritzaung . 3 bis 6 M. 
54) Für Ausstopfung der Nrse 2 bis 5 M. 
55) Für Aetzung und Abtragung von Theilen der inneren Nase mit dem 
Galvanokauter .. . 3 bis 20 M. 
56) Für kleine Operationen am WR und! in r 
Pankenhöhlel . 2 bis 10 M. 
57) Für schwierige Operationen am Mittelohr vom Gehir- 
gange ans . 15 bis 30 M. 
58) Für Anbehrung eder Aufuieißelung des Warzenfortsabeo 15 bis 100 M. 
59) Für Entfernung: 
u#. einer Mandel. :“ bis 15 M. 
b. eines Nasen- oder Rachenpolypen . . . . . lo bis 30 M. 
c. von Drüsenwucherungen im Rachenraume . 5 bis 50 M. 
60) Für kleine Operationen im Kehlkopf, Einbringung von Medikamenten 
in denselben und dergleichen .2 bis 10 M. 
61) Für andere große Kehlkopf- r uid i einer Geschwulst 
aus dem Kehlkoof )bis 200 M.
	        
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