Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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140) Desgleichen bei einer Verstorbenen 15 bis 40 M. 
141) Für Entfernung der Nachgeburt ohne Entbindung 5 bis 20 M. 
142) Für Behandlung einer Blutung nach der Geburt * 
Entbindung 10 bis 50 M. 
143) Für Operation eines frischen Dammrisses 5 bis 20 M. 
**mvrP Für Operation eines veralteten Dammrisser. lI5 bis 150 M. 
45) Sofern derselbe ein bis in den Darm durchgehender ist 25 bis 250 M. 
10 Für Operation der Mastdarmscheidenfistel, der Blasen= oder Harnleiter- 
scheidenfistel oder ähnliches 
30 bis 300 M. 
147) Für Anlegen von Arzneistiften in die Gebärmutter oder Ausspülung. 
derselben oder Acgung des Gebärmutterhalses oder der Gebärmutterhöhle 
oder Ansetzen von Blutegeln mittelst des Mutterspiegels 3 bis 
148) Für Einlegung eines Mutterkranzes mit Lageverbesserung der 
mutter .2 bis 
10 bis 
149) Für Reposition der umgestülpten Gebärmurter 
150) Für unblutige Erweiterung des Muttermundes und 
Mutterhalsee . 3 bis 
151) Für blutige Erveiterung des Muttermundes . ..')bio 
I52)F-ii1Nal)tulmMuttcilmlcmm.... 15 bis 
153) Für Ausschabung der Gebärmutterhöhlee 10 bis 
154) Für theilweise Entfernung der Gebärmutter 20 bis 
155) Für gänzliche Eutfernung der Gebärmutter 50 bis 
#bis 
156) Für Untersuchung einer Amme 
C. 
Gebüthren für approbirte Zahnärzte. 
10 M. 
Gebär- 
20 M. 
50 M. 
10 M. 
10 M. 
50 M. 
50 M. 
100 M. 
300 M. 
10 M. 
1) Für die Verathung eines Zahnkranken einschließlich der Untersuchung 
des Mundes und etwaiger schriftlicher Verordnung: 
Hin Wohnung des Zahnarztes 
Nacht . 
.m del Wohnung des Kranken 
Nachts. 
* 
- 
1 bis 23W.. 
2 bis 6 M. 
-Ir„ big 4 M. 
33 bis 10 M. 
#I“
	        
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