Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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9. März 1882 erforderlich erschienen war, sind für die Unterhandlungen bevoll- 
mächtigt worden 
für das Fürstenthum Reuß, jüngerer Linie 
der Fürstlich Reußische Geheime Staatsrath #c. v. Hinüber, 
für dad Herzogthum Sachsen-Altenburg 
der Herz heime tsrath 2c. v. Borrics, 
welche Vevollmächtigte zunter Vorbehalt Hüchster Ratifikation folgenden Vertrag 
abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Der Staatsvertrag vom 9. März 1882 wird in folgenden Punkten ab- 
geändert: 
1. In Artikel 5 tritt unter a an die Stelle der Zahl „Acht Tausend“ 
die Zahl „Sechs Tausend Vier Hundert“, sowie unter b an die 
Stelle der Zahl „100“ die Zahl „S0“. 
2. Jn Artikel 6 Absatz 1 werden die Verpflegungsgelder festgesetzt auf 
730 M. Pf. für das ganze Jahr 
182 „ 50 „ „ „ Vierteljahr 
2 „ — „ „ einen Tag 
und auf 
474 M. — Pf. für das ganze Jahr D. für einen L 
I18 „ 50 „ „ „ Vierteljahr 
1 „ 30 „ „ einen Tag - britter uose 
In Artikel 6 Absatz 2 tritt an die Stelle der Zahl 1 M. 50 Pf. 
die Zahl 2 M. und an die Stelle der Zahl 1 M. die Zahl 1 M. 30 Pf. 
3. In Artikel 8 treten an die Stelle der Worte „Zwei Kilogramm" die 
Worte „ein Kilogramm“. 
4. In Artikel 9 tritt an die Stelle der Zahl „vier“ die Zahl „fünf“. 
Die Worte „und darf nicht vor dem 30. Juni 1900“ fallen fort. 
1 für einen Pflegling. 
der zweiten 
Artikel 2. 
Dieser Vertrag tritt am 1. Jannar 1899 in Kraft.
	        
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