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9. März 1882 erforderlich erschienen war, sind für die Unterhandlungen bevoll-
mächtigt worden
für das Fürstenthum Reuß, jüngerer Linie
der Fürstlich Reußische Geheime Staatsrath #c. v. Hinüber,
für dad Herzogthum Sachsen-Altenburg
der Herz heime tsrath 2c. v. Borrics,
welche Vevollmächtigte zunter Vorbehalt Hüchster Ratifikation folgenden Vertrag
abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Der Staatsvertrag vom 9. März 1882 wird in folgenden Punkten ab-
geändert:
1. In Artikel 5 tritt unter a an die Stelle der Zahl „Acht Tausend“
die Zahl „Sechs Tausend Vier Hundert“, sowie unter b an die
Stelle der Zahl „100“ die Zahl „S0“.
2. Jn Artikel 6 Absatz 1 werden die Verpflegungsgelder festgesetzt auf
730 M. Pf. für das ganze Jahr
182 „ 50 „ „ „ Vierteljahr
2 „ — „ „ einen Tag
und auf
474 M. — Pf. für das ganze Jahr D. für einen L
I18 „ 50 „ „ „ Vierteljahr
1 „ 30 „ „ einen Tag - britter uose
In Artikel 6 Absatz 2 tritt an die Stelle der Zahl 1 M. 50 Pf.
die Zahl 2 M. und an die Stelle der Zahl 1 M. die Zahl 1 M. 30 Pf.
3. In Artikel 8 treten an die Stelle der Worte „Zwei Kilogramm" die
Worte „ein Kilogramm“.
4. In Artikel 9 tritt an die Stelle der Zahl „vier“ die Zahl „fünf“.
Die Worte „und darf nicht vor dem 30. Juni 1900“ fallen fort.
1 für einen Pflegling.
der zweiten
Artikel 2.
Dieser Vertrag tritt am 1. Jannar 1899 in Kraft.