Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Urkunden, die die Handelskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, 
müssen unter ihrem Namen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und 
einem Mitgliede der Handelskammer vollzogen werden. 
Die Handelskammer führt ein das Fürstliche Wappen enthaltendes Siegel 
mit der Umschrift: „Handelskammer zu Gera“. 
* 7. 
Die Handelskammer ist befugt, Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, 
die die Förderung von Handel und Gewerbe, sowie die technische und geschäftliche 
Ausbildung, die Erziehung und den sittlichen Schutz der darin beschäftigten Ge- 
hülfen und Lehrlinge bezwecken, zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen. 
8 18. 
Alljährlich bis spätestens Ende Juni hat die Handelskammer über die 
Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen Jahres an das 
Ministerium zu berichten und den Bericht im Druck zu vervielfältigen. 
Außerdem ist sie verpflichtet, durch die öffentlichen Blätter oder in sonst 
geeigneter Weise den Handel= und Gewerbetreibenden des Landes fortlaufende 
Mittheilungen aus den Berathungsprotokollen zu machen, sowic summarisch von 
ihren Einnahmen und Ausgaben Kenntniß zu geben. 
8 19. 
Die dem Handelsverkehr dienenden öffentlichen Anstalten können unter 
die Aufsicht der Handelskammer gestellt werden. 
8 20. 
Die Handelskammer ist befugt, Gewerbetreibende der in 8 36 der Reichs- 
gewerbcordnung bezeichneten Art, deren Thätigkeit in das Gebiet des Handels 
fällt, öffentlich anzustellen und zu beeidigen. Auf Auktionatoren findet diese Be- 
stimmung keine Amwendung. Vorschriften, die die Handelskammer für die hiernach 
angestellten Personen erläßt, sind dem Ministerium vorzulegen. 
Der Handelskammer liegt ferner die Ausstellung von Ursprungszeugnissen 
und anderen dem Handelsverkehre dienenden Bescheinigungen ob. 
8 21. 
Ueber Beschwerden gegen Entschließungen der Handelskammer entscheidet 
das Ministerium.
	        
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