Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

esetz sammlung 
für das 
Fursteuthum Neuß jüngerer Linie. 
No. 539. 
Inhalt: er — vom 12. März 1806, die weilere Ausführung des Reichs. Impsgeseles vom B. April 
brireffend. S. 21 
Fnisterial- gekanntmachung 
vom 12. März 1896, 
die weitere Ansführung des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 
betreffend. 
  
  
Mit im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten ertheilter Höchster Genehmigung 
Seiner Durchlaucht des Erbprinzen wird hierdurch zur weiteren Ausführung des 
Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1877 verordnet, was folgt: 
81. 
Die Impfärzte sind auf genaue Befolgung des Reichs-Impfgesees und der zu 
dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, sowie auf die gegenwärtiger Bekanntmachung 
beigegebene Instruktion in Pflicht zu nehmen. 
Nur die staatlich bestellten Impfärzte sind befugt, den Titel „Impfarzt" 
zu führen. 
§ 2. 
Die Impfärzte haben sich zur Vornahme der öffentlichen Impfungen, sowohl 
der Erst= als der Wiederimpfungen, soweit thunlich der Thierlymphe zu bedienen, 
welche von ihnen aus dem Impfinstitute zu Weimar zu beziehen ist. 
Ausgegeben am 25. März 1896.
	        
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