Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Abimpflinge und den Tag der erfolgten Entnahme aufzuzeichnen. Die Lymphe selbst 
ist derart zu bezeichnen, daß später Üüber die Abstammung derselben ein Zweisel nicht 
entstehen konn. 
Die Aufzeichnungen sind bis zum Schlusse des nachfolgenden Kalenderjahres 
aufzubewahren. 
809. 
Es empfiehlt sich, die Kinder nicht früher zu impfen, als bis sie das Alter 
von drei Monaten überschritten haben. 
Kinder, welche an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark 
beeinträchtigenden oder die Safte verändernden Krankheiten leiden, sollen in der Regel 
nicht geimpft werden. 
Auch die Vornahme der Wiederimpfung setzt voraus, daß die Wiederimpflinge 
sich in gutem Gesundheitszustande besinden. Ausnahmen sind (namentlich beim Auf- 
treten der natürlichen Pocken) gestattet und werden dem Ermessen des Impfarztes 
anheim gegeben. 
Findet der Impfarzt, daß der Impfling an Syphilis, Rhachitis oder Skrofulosis 
leidet, so hat er diesen Befund in die Impflisten nach Formular V Spalte 27, nach 
Formular VI Spalte 28 mit den Buchstaben S., R. oder Sk. zu vermerken. 
8 10. 
Die zur Impfung bestimmten Instrumente müssen rein sein und vor jeder 
Impfung eines neuen Impflings mittelst Wasser und Abtrocknung gereinigt werden. 
Zur Abtrocknung darf nur Karbol= oder Salicylwakte benutzt werden. Instrumente, 
welche eine gründliche Reinigung nicht gestatten, dürfen nicht gebraucht werden. 
Die Instrumente zu anderen Operationen ols zum Impfen zu verwenden, 
ist verboten. 
8 11. 
Zum Anfeuchten der trockenen Lymphe ist reines Wasser oder Glycerin oder 
eine Mischung von beiden zu verwenden. 
°5W 12. 
Die Impfung wird der Regel nach an einem Oberarm vorgenommen, und 
zwar bei Erstimpflingen am rechten, bei Wiederimpflingen am linken. Bei Erst- 
impflingen genügen 4 bis 6, bei Wiederimpflingen 5 bis 8 seichte Schuitte von 
höchstens 1 cm Länge. 
Stärkere Blutungen sind beim Impfen zu vermeiden.
	        
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