Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Das Austragen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten. 
# 13. 
Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens zwei Blattern 
zur regelmäßigen Entwickelung gekommen sind. 
In Fallen, in welchen nur eine Blatter zur regelmäßigen Entwickelung ge- 
kommen ist, hat sofort Autorevaccination oder nochmalige Impfung stattzufinden. 
Jedoch ist gleichzeitig der Impfschein (Formular 1) auszustellen. 
Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen, 
beziehentlich Bläschen an den Impfsstellen. 
814. 
Jeder Impfarzt weise die Angehörigen der Impflinge, beziehentlich diese selbst 
auf die ihnen behändigten Verhaltungsvorschriften anläßlich der Impfung (Beilage □ 
zur Auoführungsverordnung vom 12. März 1890) besonders hin. 
8 16. 
An Orten, an welchen ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Diphtheritis, 
Croup, Keuchhuslen, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen in größerer Verbreitung 
auftreten, ist die Impfung während der Dauer der Epidemie nicht vorzunehmen. 
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn des Impfgeschäfts davon Keuntniß, 
daß derartige Krankheiten in dem betreffenden Orte herrschen, oder zeigen sich dort 
auch nur einzelne Fälle von Impfrothlauf, so hat er die Impfung an diesem Orte 
sofort zu unterbrechen und der zuständigen Behörde davon Anzeige zu machen. 
Hat der Impfarzt einzelne Fälle ansteckender Krankheiten in Behandlung, so hat 
er in zweckentsprechender Weise deren Verbreitung bei dem Impfgeschäfte durch seine 
Person zu verhüten. 
8 16. 
Die Vorschriften dieser Instruktion gelten auch für die Ausführung von 
Privat-Impfungen.
	        
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