Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Verhaltungsvorschriften 
für die Augehörigen der Impfliuge. 
81. 
Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten wie Scharlach, Masern, 
Diphtheritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die 
natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht 
gebracht werden. 
8 2. 
Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper und mit 
reinen Kleidern gebracht werden. 
83. 
Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflings die 
wichtigste Pflicht. 
8 4. 
Wenn das tägliche Baden des Impflings nicht ausführbar ist, so versäume 
man wenigstens die tägliche sorgfältige Abwaschung nicht. 
86. 
Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. 
g 6. 
Bei günstigem Wetter darf dasselbe ins Freie gebracht werden. Man ver- 
meide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze. 
87. 
Die Impfstellen sind mit größter Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkraßen und 
vor Beschmutung zu bewahren. Die Hemdärmel müssen hinreichend weit sein, damit 
sie nicht durch Schenern die Impfstellen reizen. 
6 8. 
Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine 
Bläschen, welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber
	        
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