Objekt: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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8 22. 
Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den im 
Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Handelskammer um 
Auskunftsertheilung zu entsprechen. Die hierbei als geheim bezeichneten oder 
nach bestehenden gesetzlichen Bestimmungen als geheim zu betrachtenden Angelegen- 
heiten sind auch von den Mitgliedern der Handelskammer geheim zu halten. 
8 23. 
Wo in gegenwärtigem Gesetze von dem Ministerium die Rede ist, ist 
darunter das Ministerium, Abtheilung für das Innere, zu verstehen. 
* 21. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes treten, soweit sie sich auf die zu seiner 
Durchführung erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen beziehen, mit dem 
Tage seiner Bekanntmachung, im Uebrigen mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 7. August 1899. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
. Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.