Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

esetzsammlung 
für das 
Fursteuthum Reuß jüngerer Linic. 
No. 54l. 
Inhatt: Ministerial. Versfügung vom 12. Juni 1811, Abänderung des 8 11 der Miniheria un über die polizei- 
liche Beaussichtigung der Dampstessel vom 19. Deptember 18/1 betresend. S. 
Ministerial-Verfügung 
vom 12. Juni 1896, 
Abänderung des 8 11 der Ministerlal-Verfügung über die pollzeiliche 
Beaufsichtigung der Dampfkessel vom 19. September 1891 betreffend. 
  
  
Mit Höchster im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten ertheilter 
Genehmigung Seiner Durchlaucht des Erbprinzen werden der zweite und dritte Absatz 
des § 11 der Ministerial-Verfügung vom 19. September 1891, die polizeiliche Beauf- 
sichtigung der Dampfkessel betressend (Gesetzsammlung Bd. XXI. S. 39), hiermit auf- 
gehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
„Wo das Alter des Kessels oder die Dauer und Art des Betriebes dem tech- 
nischen Beamten es erforderlich erscheinen lassen, sind Dampfkessel einer inneren Unter- 
suchung in Verbindung mit einer Wasserdruckprobe zu unterwerfen; jedenfalls hat 
dies thunlichst alle 8 Jahre zu geschehen. Insosern nicht die im § 12 der allgemeinen 
Bestimmungen vom 5. August 1890 vorgesehenen Fälle in Frage kommen, erfolgt die 
Wasserdruckprobe bei alten Kesseln, wenn sie für eine Dampfspannung von nicht mehr 
Ausgegeben am 17. Juni 1896.
	        
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