Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

esetzsammlung 
für das 
Fursteuthum Reuß jüngerer Linic. 
No. 543. 
Inhali: — zur Auslührung der Beslimmungen des Bundesralhs Über den Beirieb von Bäckereien und Kon- 
ditorrien. — Bekannimachung des Reichskanglers vom 1. März 1896 (N.“ G., Bl. S. 550). S. 45. 
  
  
Anweisung 
zur Ausführung der Bestimmungen des Bundesraths über den Betrieb 
von Bäckereien und Konditoreien — Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
4 März 1896 (N.-G.-Bl. S. 65). — 
Zur Ausführung der nachstehend suv O abgedruckten Bestimmungen des 
Bundesraths über den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien — Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 4. März 1896 (R.-G.-Bl. S. 55) — wird hierdurch Fol- 
hendes bestimmt: 
I. Die Abstempelung der gemäß der Vorschrift unter I 4 der Bekanntmachung 
von dem Arbeitgeber an der Betriebsstätte auszuhängenden Kalendertafel 
ist von der Ortspolizeibehörde unentgeltlich vorzunehmen. Ist die 
Kalendertafel nicht bereits vom Arbeitgeber mit seinem Namen oder seiner 
Firma versehen worden, so hat dies durch die Ortspolizeibehörde bei der 
Abstempelung zu geschehen. 
II. Die Ortspolizeibehörde hat in jedem zur Nachtzeit Gehülfen oder 
Lehrlinge beschäftigenden Betriebe, in welchem Bäckerwaaren hergestellt 
Ausgegeben am 24. Juni 1896.
	        
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