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ununterbrochene Ruhezeit von mindestens acht Stunden, den Lehrlingen
eine solche von mindestens zehn Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens
neun Stunden im zweiten Lehrjahre gelassen werden.
. Als Gehülfen und Lehrlinge im Sinne der Bestimmungen unter I gelten solche
Personen, welche unmittelbar bei der Herstellung von Waoren beschäftigt werden.
Dabei gelten Personen unter sechzehn Jahren, welche die Ausbildung zum
Gehülfen nicht erreicht haben, auch dann als Lehrlinge, wenn ein Lehrvertrag
nicht abgeschlossen ist.
Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Gehnlfen sinden auch auf
gewerbliche Arbeiter Anwendung, welche in Bäckereien und Konditoreien lediglich
mit der Bedienung von Halfsvorrrichtungen (Kraftmaschinen, Beleuchtungsanlagen
und dergleichen) beschäftigt werden.
Die Bestimmungen unter I finden keine Anwendung auf Gehülfen und Lehrlinge,
die zur Nachtzeit nberhaupt nicht oder doch nur mit der Herstellung oder
Herrichtung leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt
oder hergerichtet werden müssen (Eis, Cremes und dergleichen), beschäftigt
werden.
Die Bestimmungen unter I finden ferner leine Anwendung:
1. auf Betriebe, in denen regelmäßig nicht mehr als dreimal wöchentlich ge-
backen wird;
2. auf Betriebe, in denen eine Beschäftigung von Gehülfen oder Lehrlingen zur
Nachtzeit lediglich in einzelnen Fällen zur Befriedigung eines bei Festen
oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses mit
Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde slaltfindet.
Diese Genehmigung darf die untere Verwaltungsbehörde für höchstens
zwanzig Nächte im Jahre ertheilen.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1896 in Kraft. Während
der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1896 darf Ueberarbeit auf Grund der
Bestlimmung unter I Ziffer 3 a für höchsteus zehn Tage und Nachtarbeit auf
Grund der Bestimmung unter IV Zisser 2 für höchstens zehn Nächte gestattet
werden, sowie Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter I1 Ziffer 3b an
höchstens zehn Tagen stattfinden.
Berlin, den 4. März 1896.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.